Historische Fassung Trauungen außerhalb des Trauzimmers (Erlass 02/2004 im Personenstandswesen)
Historische Fassung
Aufgrund des Artikels 2 § 11 Abs. 1 Haushaltssicherungsgesetz 2003 (HSichG 2003) sind vorhandene Normen und Standards auf ihre Qualität und ihre Notwendigkeit mit dem Ziel der deutlichen Verringerung zu prüfen. Im Ergebnis meiner Prüfung hebe ich den Runderlass des Ministers des Innern vom 17. Oktober 1995 - Trauungen außerhalb des Trauzimmers - auf.
Die personenstandsrechtlichen Vorschriften des Bundes regeln die Durchführung von Eheschließungen in ausreichendem Maße. Zusätzliche landesrechtliche Regelungen werden nicht (mehr) für erforderlich gehalten.
Nur zu Ihrer Information möchte ich gleichwohl auf folgende Regelungen des Bundesrechts besonders aufmerksam machen:
Das Personenstandsgesetz (PStG) schreibt für die Eheschließung vor, dass sie in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden soll (§ 8 PStG). Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten im Heiratsbuch zu beurkunden (§ 9 PStG).
Näheres zur Eheschließung sowie zur Anlegung, Fortführung und Aufbewahrung der Personenstandsbücher ist in der aufgrund § 70 PStG erlassenen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) geregelt.
Für die Eheschließung müssen die Verlobten im Standesamt anwesend sein (§ 186 Abs. 1 Satz 1 DA), d.h. in den Diensträumen des Standesbeamten, in denen er regelmäßig seine Geschäfte führt (§ 4 Abs. 2 DA). Die Diensträume des Standesbeamten bilden seinen Amtssitz, dieser ist zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 1 DA).
Nur aus wichtigem Grund, z.B. am Krankenbett, darf eine Ehe im jeweiligen Standesamtsbezirk auch außerhalb des Amtssitzes des Standesbeamten geschlossen werden (§ 7 PStG, § 186 Abs. 1 Satz 2 DA). Auch nur in einem solchen Fall dürfen die Personenstandsbücher im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Standesbeamten aus dem Standesamt entfernt werden (§ 31 Abs. 2 DA).
Die im Personenstandsrecht vorgeschriebenen kurzen Anzeigefristen, insbesondere bei Sterbefällen (§ 326 DA), und die Verpflichtung zur unverzüglichen Beurkundung von Personenstandsfällen machen die ständige Besetzung des Standesamtes während der regulären Dienststunden des Amtes zwingend erforderlich.
Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind staatliche Auftragsangelegenheiten. Welche Räume in und außerhalb des Amtsgebäudes als Amtssitz des Standesbeamten genutzt werden, haben die Ämter und amtsfreien Gemeinden in eigener Verantwortung festzulegen. Gleichwohl sind aber hierbei neben allgemeinen Grundsätzen, z.B. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Eheschließungsfreiheit, die personenstandsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der Fachaufsicht, Verstößen sind fachaufsichtsrechtliche Mittel entgegenzusetzen. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall vor der eigenverantwortlichen Neufestlegung von Eheschließungsräumen die fachaufsichtsrechtliche Bewertung über die Geeignetheit des vorgesehenen Eheschließungsortes einzuholen.
Beigefügt übersende ich außerdem einen Abdruck der Antwort der Bundesregierung auf die Frage der Abgeordneten Andrea Voßhoff (CDU) vom 23. April 2004 betreffend Eheschließungen unter freiem Himmel zu Ihrer Information.
Um Information der Standesbeamten Ihres Zuständigkeitsbereiches wird gebeten.
Im Auftrag
Chop-Sugden
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 10. Dezember 2004 | ||
| Außer Kraft getreten am 15. September 2014 durch Verfügung vom 15. September 2014 | ||
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