Historische Fassung Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Land Brandenburg (GVOBbg)
Historische Fassung
Dienstregister
(zu § 65 GVO)
- Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 1a (Dienstregister II) anzuordnen, sodass das Führen des Dienstregisters I entfällt. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten in das Kassenbuch II eingetragen werden.
- Anordnungen nach Nummer 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.
Potsdam, den 17. Juni 2008
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Juni 2008 | JMBl/08, [Nr. 7], S. 74 | |
| Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012 | JMBl/12, [Nr. 9], S. 78 | |
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