Verfahrensweise zur einheitlichen Handhabung der Stufen 1 - 4 zur Stellenbesetzungsrichtlinie (StbRL) vom 21.01.2002 (Verwaltungsvorschrift Stellenbesetzungsrichtlinie)
Aktuelle Fassung
Da es noch Schwierigkeiten in der Umsetzung zu der Verfahrensweise der in der StbRL genannten Stufen 1 - 4, (Tz. 6) gibt, wird Ihnen mit diesem Schreiben ein einheitlicher Verfahrensablauf hinsichtlich zu besetzender freier und frei werdender Stellen bekannt gegeben.
Die Voraussetzung für den Beginn der 1. Stufe ist die hausinterne Prüfung. Hier sollte zunächst versucht werden, alle zu besetzenden freien und frei werdenden Stellen mit Beschäftigten aus der Einrichtung nach zu besetzen. Ist diese Suche ergebnislos verlaufen, folgt die 1. Stufe.
Die 1. Stufe wird ab 1. Februar 2002 durch die nach- und zugeordneten Einrichtungen in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Demnach wird die jeweilige ausschreibende Einrichtung die Personalstellen der anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des MWFK (Verteiler ist beigefügt) und das MWFK/Ref. 13 durch Bekanntgabe der zu besetzenden freien Stellen mit dem dazugehörigen Anforderungsprofil in Form einer Stellenausschreibung (keine Stellenbeschreibung) entsprechend informieren. Hierfür sollte immer der kürzeste Weg der Information erfolgen (z. B. E-Mail, Telefax). Die Personalstellen der anderen Einrichtungen geben die Stellenausschreibungen ihren Beschäftigten bekannt.
Die bis zum 31. Januar 2002 eingegangenen und noch eingehenden Stellenausschreibungen werden durch das MWFK bearbeitet.
Es sollen nur Stellenausschreibungen erfolgen, wenn die Besetzbarkeit der Stelle gewährleistet ist.
Bei Stellenausschreibung sollte grundsätzlich eine Fristsetzung von mindestens drei Wochen, bei befristeten Stellen von mindestens zwei Wochen erfolgen.
Die Bewerbungen auf Stellenausschreibungen gehen an die ausschreibende Einrichtung. Falls kein geeigneter Bewerber aus der Sicht der ausschreibenden Stelle vorhanden ist, bitte ich mir den vollständigen Bewerbungsvorgang mit eingehender Begründung, weshalb keiner der Bewerber zur Einstellung in Betracht kommt, vorzulegen.
Die Stellenausschreibung wird sodann nach Prüfung durch das MWFK an die KPM zur Einleitung der weiteren Stufen gegeben. Dafür bitte ich die Stellenausschreibungen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, parallel per E-Mail zu übersenden.
Das hiesige Rundschreiben vom 6.7.2001 - 13 - 1307/0 - ist aufgehoben.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 21. Januar 2002 | ||
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