Historische Fassung
Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit (§§ 15 und 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
Ertragsteuerliche Behandlung der Tätigkeit der EDV-Berater im Bereich der Software-Entwicklung
(Kurzinformation Ertragsteuern 37/04)
Historische Fassung
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2004 (BFH, Urteil v. 04.05.2004, XI R 9/03, entschieden, dass es für die Beurteilung als freiberufliche Tätigkeit im Bereich der Software-Entwicklung seit Anfang der 90er-Jahre unerheblich ist, ob System- oder Anwendersoftware entwickelt wird.
Da nach Auffassung des BFH grundlegende Probleme der Informatik bereits in den 70er und 80er Jahren gelöst worden seien und die Systemsoftware schon weitestgehend standardisiert gewesen sei, nehme durch die Verlagerung des Schwerpunktes von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung diese nunmehr einen breiteren Raum ein, und zwar sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit von Diplom-Informatikern.
Allerdings weist der BFH darauf hin, dass auch künftig nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen ist. Diese setze vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist.
Die Entscheidung des BFH vom 04. Mai 2004 wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht; die Urteilsgrundsätze werden in den Hinweisteil des Einkommensteuer-Handbuches (EStH) aufgenommen. H 136 EStH 2003 ist insoweit überholt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 21. Oktober 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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