Historische Fassung Erweiterte ambulante Physiotherapie
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Die Aufwendungen für einen EAP dürfen nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sie von Therapieeinrichtungen erbracht werden, die zur Behandlung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) zugelassen sind. Die von mir seinerzeit übersandten vom Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen Deutschland e. V. (ZAT) erstellten Mitgliedslisten sollten bei der Frage, ob es sich um eine entsprechende Therapieeinrichtung handelt, als Hilfestellung dienen.
Ich mache aber darauf aufmerksam, dass die Frage, ob es sich um eine „zugelassene“ Einrichtung handelt, nicht von der Mitgliedschaft im Zentralverbrand ambulanter Therapieeinrichtungen abhängig gemacht werden kann. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur die Mitglieder des ZAT die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer EAP erfüllen.
Sollten bei Ihnen Zweifel bestehen, ob eine Therapieeinrichtung zur Abrechnung zugelassen ist, bitte ich durch Rückfragen bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Klärung herbeizuführen.
Im Übrigen werden die vom Zentralverband ambulanter Therapieeinrichtungen erstellten Mitgliedslisten nicht mehr aktualisiert.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. November 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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