Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG,
Werbungskosten bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Historische Fassung

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-3004-53.7-5 - vom 2. März 2005

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil - 2 C 20.03 - vom 19. Februar 2004 (ZBR 2004, S. 250 ff) zu § 53 Abs. 7 BeamtVG entschieden, dass bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen abzusetzen sind, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlich sind. Das heißt, die Werbungskosten sind bei der Anwendung des § 53 BeamtVG vom Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzen. Dies dient der Gleichbehandlung des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft.

Es wird gebeten, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 entsprechend zu verfahren. In rechtshängigen Fällen wird um Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt gebeten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. März 2005
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 ABl./12, [Nr. 22], S. 827

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