Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg

Historische Fassung

Die Landeregierung hat auf Grund des § 77 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes die Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618) erlassen. Diese Verordnung ist am 10. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die Zusammenlegung der Regelungsbereiche Erholungsurlaub und Dienstbefreiung in einer Verordnung ersetzt die bisher im Land Brandenburg geltende.

Ferner ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV) vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614) ebenfalls neu gefasst worden und am 10. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Vorgenante Verordnungen haben Auswirkungen auf die Allgemeinen Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung im Land Brandenburg (Bbg TG ADH). Hinsichtlich der Gewährung von Urlaub für Familienheimfahrten enthält Nummer 5.1.4 Bbg TG ADH den Hinweis auf § 11 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes. Da Urlaub für Familienheimfahrten nach der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung nicht gewährt wird, ist dieser Hinweis gegenstandslos.

Auf Grund der Neufassung der Arbeitszeitverordnung ist Nummer 4.1.2 Bbg TG ADH redaktionell anzupassen.

Die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg, bekannt gegeben mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5-2792-06 - vom 10. August 2005 (ABl. S. 899), die zuletzt durch Rundschreiben - 45-FD 2792.7-001/09 - vom 19. Mai 2009 (ABl. S. 1135) geändert worden sind, werden mit Wirkung vom 10. Oktober 2009 wie folgt geändert:

  1. In Nummer 4.1.2 dritter Absatz zweite Strichaufzählung ist im Klammerzusatz die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6“ zu ersetzen.
  2. Nummer 5.1.4 wird aufgehoben.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung eines Urlaubs für Familienheimfahrten, die noch nach § 11 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes erteilt worden ist, bestehen bleibt (vergleiche hierzu § 16 EUrlDbV).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Oktober 2009 ABl./09, [Nr. 45], S. 2310
am 30.04.2021 außer Kraft getreten durch Rundschreiben des MdFE vom 30. April 2021 ABl./21, [Nr. 22], S. 502

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