Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus und zu dem Zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Brandenburg
Aktuelle Fassung
Im Falle der Nachbesserung sind ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.
4.4 Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
4.4.1 Zulassung
Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch die Gerichtsleitung des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 SchuVAbdrV wird Bezug genommen.
Die Bewilligungen können durch die Gerichtsleitung des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 ZPO, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 SchuVAbdrV.
4.4.2 Übermittlungsweg
Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI-Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Absatz 1 ZPO. Hierzu muss der Abdruckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) verfügen beziehungsweise einen Download zur Verfügung gestellter Daten durchführen können. Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Absatz 2 SchuVAbdrV erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.
Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (zum Beispiel auf einem Datenträger oder als Anlage einer E-Mail) ist nicht zulässig.
4.4.3 Datenschutz bei der Datenübermittlung
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.
4.4.4 Die Datenübertragungsregeln für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vor dem 1. Januar 2013 bleiben unberührt.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 2012 | JMBl/13, [Nr. 1], S. 5 | |
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