Landesregierung Brandenburg

Dienstanweisung zur DkfzRL für den Bereich der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstanweisung Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DA DkfzRL)

Aktuelle Fassung

An

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg

nachrichtlich:

  • Landesrechnungshof
  • Staatliches Rechnungsprüfungsamt Brandenburg
  • Staatliches Rechnungsprüfungsamt Cottbus
  • Staatliches Rechnungsprüfungsamt Frankfurt (O)

Das Ministerium der Finanzen hat die Richtlinie über die Beschaffung, Haltung, Nutzung und Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg - Dienstkraftfahrzeugrichtlinie ‑ (DKfzRL) mit Runderlass vom 17. März1998 erlassen.

Die besondere Verantwortung der Bediensteten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Haltung und des Betriebes der Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienstes gemäß den dafür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg, macht den Erlass besonderer Regelungen zur Anwendung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie in der Straßenbauverwaltung erforderlich.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, gemäß § 1 Abs. (2; 5) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie werden die Straßenbaubehörden angewiesen, bei der Anwendung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie gemäß dieser Dienstanweisung zu verfahren.

zu § 1 der DKfzRL
(Geltungsbereich)

zu (1): Die Bestimmungen dieser Dienstanweisung gelten für alle Dienstkraftfahrzeuge der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt ist.

zu § 2 der DKfzRL
(Begriffsbestimmung)

  1. Dienstkraftfahrzeuge im Sinne des § 2 der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie sind ebenfalls die Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Bundes stehen und von einer Behörde der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg gehalten und betrieben werden.
  2. Straßenunterhaltungsfahrzeuge sind Dienstkraftfahrzeuge, die für den Straßen-unterhaltungs- und ‑betriebsdienst beschafft, ausgerüstet und gemäß den Sicherheitsregeln Straßenunterhaltungsdienst - Fahrzeuge, Maschinen und Geräte - Bau und Ausrüstung (GUV 17.10.2) gekennzeichnet sind.

zu § 5 der DKfzRL
(Beschaffung)

zu (1): Sofern für Dienstkraftfahrzeuge Ausstattungsnormen oder Technische Lieferbedingungen eingeführt sind, sind nur die darin nach Anzahl und Ausführung bestimmten Dienstkraftfahrzeuge zu beschaffen. Ausnahmen sind bei der für die Straßenunterhaltung zuständigen Abteilung im MSWV zu beantragen. Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung über die öffentliche Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen bleiben unberührt.

zu (2): Die Beschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. (2) und (3) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie ist bei für die Straßenunterhaltung zuständigen Abteilung im MSWV zu beantragen, wenn dies im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel geboten ist.

zu (4): Die Dienstkraftfahrzeuge sind vom Landesamt für Verkehr und Straßenbau für den eigenen Bedarf, von den unteren Straßenbaubehörden für den eigenen Bedarf sowie für die Ausstattung ihrer Meistereien zu beschaffen.

zu § 7 der DKfzRL
(Ausstattung/Zubehör)

Ausrüstung, die für die Verwendung der Dienstkraftfahrzeuge für den Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienst erforderlich ist, ist kein Zubehör im Sinne der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie.

zu § 10 der DKfzRL
(Nutzung nichtpersonengebundener Dienstkraftfahrzeuge)

Beim Betrieb der Dienstkraftfahrzeuge ist gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg (GUV 5.1)1 zu verfahren.

zu (1): Die Dienstkraftfahrzeuge dürfen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes sowie der Bauüberwachung eingesetzt werden. Dienstfahrten zur Erledigung der den Meistereien obliegenden Arbeitsaufgaben sind keine Dienstreisen und keine Dienstgänge im Sinne der Kraftfahrzeugrichtlinie.

zu (2): Für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen der Straßen- oder Autobahnmeistereien innerhalb ihres Unterhaltungsbereiches gilt der Arbeitsauftrag des Bediensteten oder der Arbeitsgruppe/‑kolonne als Fahrauftrag, wenn dieser zeitlich befristet ist und die einzusetzenden Dienstkraftfahrzeuge auf diesem bestimmt sind.

zu (4): Zur Durchführung von Maßnahmen der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs kann von der vorgeschriebenen Fahrstrecke abgewichen werden. Der Grund der Abweichung ist auf dem Fahrauftrag zu vermerken.

zu (5): Die Mitnahme eines Dienstkraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t zum Wohnort kann vom Leiter der Behörde oder Einrichtung für die Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Aufgabe angewiesen werden, wenn dadurch die mit dem Dienstkraftfahrzeug zurückzulegende Fahrstrecke verringert wird. § 9 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

zu (6): Der Einsatz von Straßenunterhaltungsfahrzeugen nach Maßgabe des § 10, Abs. (6) der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie durch berechtigtes Personal ist ohne Fahrauftrag zulässig.

zu § 13 der DKfzRL
(Verwaltung und Nachweis)

  1. Alle für die Beschaffung und den Betrieb eines Dienstkraftfahrzeuges aufgewendeten Kosten sind lückenlos zu erfassen. Verwaltungskosten sowie Personalkosten für Fahrzeugführer sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Die Kosten des Betriebes der von ihnen verwalteten Dienstkraftfahrzeuge sind von den Straßenbaubehörden spätestens nach Ablauf eines jeden Vierteljahres, für ein Haushaltsjahr sowie bei besonderem Anlas auszuwerten.

Die Ursachen ungewöhnlicher Abweichungen der tatsächlichen Kosten von üblichen oder erwarteten Ausgaben sind unverzüglich zu ermitteln.

Die Auswertung der Betriebskosten des Haushaltsjahres ist zu dokumentieren.

zu (2): Die Verwaltung und der Nachweis der Dienstkraftfahrzeuge der Meistereien obliegen den unteren Straßenbaubehörden. Teilaufgaben können den Meistereien übertragen werden.

zu (5): Diese Regelungen gelten nicht für die Straßenbauverwaltung.

zu (6): Für den Nachweis des Bestandes der Dienstkraftfahrzeuge sowie der Ermittlung der Kosten ihres Betriebes ist die dafür vom MSWV bestimmte DV-Software zu nutzen. Ihre Anwendung richtet sich nach den diesbezüglichen Richtlinien und Erlassen.

zu (7): Diese Regelungen gelten nicht für die Straßenbauverwaltung.

zu § 16 der DKfzRL
(Führen von Dienstkraftfahrzeugen)

  1. Ein Dienstkraftfahrzeug der Straßenbauverwaltung darf nur von einem Bediensteten der Straßenbauverwaltung des Landes Brandenburg geführt werden, der zum Führen dieses Dienstkraftfahrzeuges gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge berechtigt ist.
  2. Beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge einzuhalten.

zu § 17 der DKfzRL
(Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters)

  1. Mit der Organisation des Betriebes der Dienstkraftfahrzeuge einer Straßenbaubehörde oder Einrichtung und der Wahrnehmung der Pflichten des Unternehmers im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge ist ein Bediensteter der Behörde oder Einrichtung dauerhaft zu beauftragen.

    Erfolgt diese Beauftragung nicht, obliegen diese Aufgaben dem Leiter der Behörde oder Einrichtung.
  2. Teilaufgaben der v. g. Pflichten können innerhalb einer Straßenbaubehörde auf mehrere Bedienstete verteilt, für Dienstkraftfahrzeuge der Meistereien auf einen Bediensteten des zuständigen Straßenbauamtes, übertragen werden.

zu § 18 der DKfzRL
(Aufgaben des kraftfahrtechnischen Bediensteten)

Der Runderlass des MSWV, Abt. 5, Nr. 38/1994 zur Übertragung von Teilaufgaben des kraftfahrtechnischen Beamten sowie die auf dessen Grundlage erteilten Bestätigungen gelten für die entsprechenden Aufgaben des kraftfahrtechnischen Bediensteten fort.

zu § 19 der DKfzRL
(Technische Überwachung)

  1. Die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge über Untersuchungen und Prüfungen gelten für Dienstkraftfahrzeuge uneingeschränkt.
  2. Dienstkraftfahrzeuge sind unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge instand zu halten.
  3. Die Organisation der Untersuchungen2 und Prüfungen3 der Dienstkraftfahrzeuge obliegt den mit deren Verwaltung beauftragten Behörden.

zu § 20 der DKfzRL
(Verwertung (Aussonderung)

  1. Ein Straßenunterhaltungsfahrzeug, welches dauerhaft nicht mehr benötigt wird, ist unverzüglich und ersatzlos auszusondern und zu verwerten.
  2. Ein Straßenunterhaltungsfahrzeug, dessen weiterer Betrieb innerhalb der erreichbaren Lebensdauer keine geringeren durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten verursachen wird, als die Beschaffung und der Betrieb eines neuen Kraftfahrzeuges gleicher Zweckbestimmung, kann ausgesondert und ersetzt werden, wenn die für die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges erforderlichen Haushaltsmittel verfügbar sind.
  3. Die Zeiträume der Aussonderung und Ersatzbeschaffung der Straßenunterhaltungsfahrzeuge sind von der verwaltenden Straßenbaubehörde nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass annähernd kontinuierliche Beschaffungsausgaben je Haushaltsjahr anfallen.

zu (3): Diese Regelungen gelten nicht für Straßenunterhaltungsfahrzeuge.

zu (10): Der Satz 2 dieses Absatzes gilt entsprechend für Straßenunterhaltungsfahrzeuge.

Im Auftrag

Vollpracht

1 nachfolgend als "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" bezeichnet

2 gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

3 gemäß der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. März 1999

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