Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020

Historische Fassung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-gesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. NummerSARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1§ 1Verstoß gegen MindestabstandsgebotJede angetroffene Person50 - 250
2§ 2 Satz 1Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen aus mehr als zwei HaushaltenJede an öffentlichen Orten angetroffene Person50 - 500
3§ 3 Absatz 2Fehlendes Vorhalten oder fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes im Sinne des Absatzes 2Arbeitgeber oder Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
4§ 3 Absatz 3Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindetBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
5§ 5 Absatz 1 Satz 1Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sindVeranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2 500
6§ 5 Absatz 1 Satz 1Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 oder 4 erfasst sindTeilnehmende Person50 - 500
7§ 5 Absatz 5Fehlende Sicherstellung oder fehlende Dokumentation der erforderlichen Abstands- und HygieneregelnEinrichtungen nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 bis 14250 - 2 500
8§ 6 Absatz 1Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 ausgenommen sindBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
9§ 6 Absatz 1Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 ausgenommen sindBesuchende Person50 - 500
10§ 6 Absatz 2Nutzung anderer als in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Sanitäranlagen sowie Umkleideräume und -kabinenBesuchende Person50 - 500
11§ 6 Absatz 4Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugäng-lichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleitenBesuchende Person50 - 500
12§ 7 Absatz 1 Nummer 1Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
13§ 7 Absatz 1 Nummer 2Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
14§ 7 Absatz 1 Nummer 3Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
15§ 7 Absatz 1 Nummer 4Betrieb einer der genannten Einrichtungen für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
16§ 7 Absatz 1 Nummer 5Betrieb von Tierhäusern in Tierparks, Wild-gehegen und zoologischen Gärten für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
17§ 8 Absatz 1Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie ab dem 15. Mai 2020 nach Absatz 4 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
18§ 8 Absatz 3Nichteinhaltung der Vorgaben zum BestellprozessBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500
19§ 8 Absatz 4Verstoß gegen die nach dem 15. Mai 2020 geltenden Öffnungszeiten gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
20§ 9 Absatz 1Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken mit Ausnahme des Absatzes 3Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
21§ 9 Absatz 2Durchführung oder Unterbreitung eines entsprechenden Angebotes von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen AngebotenVeranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2 500
22§ 9 Absatz 2Teilnahme oder Wahrnehmung eines entsprechenden Angebotes von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen AngebotenTeilnehmende Person50 - 500
23§ 9 Absatz 3Öffnen sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen in den in § 9 Absatz 3 genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.500 - 5 000
24§ 10Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 10 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 Satz 2 zugelassen worden istUnternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV1 000 - 10 000
25§ 11 Absatz 1Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in Einrichtungen nach § 11 Absatz 1Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
26§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2Fehlende Zutrittsteuerung und Nichtdurchführung geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des PersonalsBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
27§ 11 Absatz 1Besuch einer Einrichtung durch mehr als eine Person pro Patientin oder PatientBesuchende Person100 - 1 000
28§ 11 Absatz 3 Satz 1Gewährung des Zutritts für Personen mit AtemwegsinfektionenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.5 000 - 10 000
29§ 11 Absatz 3 Satz 2Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen EinrichtungBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.5 000 - 10 000
30§ 11 Absatz 5Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der EinrichtungBetretungsbefugte Person100 - 1 000
31§ 14 Absatz 1 Satz 3Verstoß gegen die AnzeigepflichtTräger der Einrichtung100 - 5 000
32§ 14 Absatz 1 Satz 5Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der EinrichtungsaufsichtTräger der Einrichtung100 - 10 000
33§ 14 Absatz 2 Satz 2Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 3Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 - 10 000
34§ 14 Absatz 2 Satz 3Verstoß gegen das ÜbernachtungsverbotTräger der Einrichtung, Betriebs-inhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
35§ 14 Absatz 2 Satz 4Verstoß gegen die Voraussetzung für HeimfahrtenTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5 000
36§ 14 Absatz 3Betrieb einer dort genannten Einrichtung trotz Widerspruchs des zuständigen JugendamtesTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 1 000
37§ 15 Absatz 1Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgtBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1 000 -10 000
38§ 15 Absatz 3Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VerordnungBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 3, §§ 7, 8, 9 und 10 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Mai 2020 ABl./20, [Nr. 18S], S. 444_2
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 27. Mai 2020 ABl./20, [Nr. 21S], S. 500_2

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