Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020

Historische Fassung

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 21) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. NummerSARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1§ 1 Absatz 1Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sindVeranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2.500
2§ 1 Absatz 1Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 oder 3 erfasst sindTeilnehmende Person50 - 500
3§ 2 Absatz 1 und 3Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
4§ 2 Absatz 1Betrieb einer Einrichtung, die nicht gemäß § 2 Absatz 2 ausgenommen istBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
5§ 3 Absatz 1 Nummer 1Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
6§ 3 Absatz 1 Nummer 2Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
7§ 3 Absatz 1 Nummer 3Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
8§ 3 Absatz 1 Nummer 4Betrieb einer der genannten EinrichtungenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
9§ 3 Absatz 1 Nummer 5Betrieb von TierhäusernBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
10§ 4Kampfmittelbeseitigung entgegen dem in § 4 Satz 1 enthaltenen Verbot, sofern keine Ausnahme gemäß § 4 Satz 2 zugelassen worden istUnternehmen i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 1 KampfmV1.000 - 10.000
11§ 5 Absatz 1Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sindBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
12§ 5 Absatz 1Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht gemäß § 5 Absatz 2 ausgenommen sindBesuchende Person50 - 500
13§ 5 Absatz 3Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen SpielplatzesBesuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes50 - 500
14§ 6 Absatz 1Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen, die nicht gemäß § 6 Absatz 2 ausgenommen sindVeranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person500 - 2.500
15§ 6 Absatz 1Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme an BusreisenTeilnehmende Person50 - 500
16§ 7 Absatz 1Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gemäß § 7 Absatz 1
Satz 2 ausgenommen ist
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
17§ 7 Absatz 2Nichteinhaltung der Vorgaben zum BestellprozessBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
18§ 7 Absatz 3Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den PublikumsverkehrBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
19§ 7 Absatz 4Beherbergung von Personen zu touristischen ZweckenBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
20§ 9 Absatz 1Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 giltBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
21§ 9 Absatz 1Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 9 Absatz 2 oder 3 giltBesuchende Person100 - 1.000
22§ 10 Absatz 1 Satz 3Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder VersorgungsproblemenTräger der Einrichtung100 - 5.000
23§ 10 Absatz 1
Satz 5
Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der EinrichtungsaufsichtTräger der Einrichtung100 - 10.000
24§ 10 Absatz 2
Satz 2
Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards nach § 11Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
25§ 10 Absatz 2
Satz 3
Verstoß gegen das ÜbernachtungsverbotTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5.000
26§ 10 Absatz 2 Satz 4Verstoß gegen die Voraussetzung für
Heimfahrten
Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 5.000
27§ 10 Absatz 3Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen JugendamtesTräger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.100 - 1.000
28§ 10 Absatz 4Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgtBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.1.000 - 10.000
29§ 10 Absatz 5Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VerordnungBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
30§ 11Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VerordnungBetriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o. Ä.250 - 2.500
31§ 12 Absatz 2Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 12 Absatz 3 greiftJede auf öffentlichen Orten angetroffene Person50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter gegebenenfalls entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein gegebenenfalls fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 7 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zusätzlich auch ein Unternehmen oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. April 2020 ABl./20, [Nr. 15S], S. 332_2
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 8. Mai 2020 ABl./20, [Nr. 18S], S. 444_2

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