Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Brand- und Katastrophenschutz-Richtlinie - BKS-RL)

Historische Fassung

Inhalt

1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 658
1.1.Grundlagen 658
1.2.Zuwendungsentscheidung 659
2.Gegenstand der Zuwendung 659
2.1.Zuwendungsfähige Maßnahmen 659
2.2.Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen 659
2.3.Katastrophenschutz 659
2.4.Übungen im Katastrophenschutz 659
2.5.Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung 659
3.Zuwendungsempfangende 660
3.1.Antragsberechtigung 660
3.2.Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen 660
3.3.Katastrophenschutz 660
3.4.Übungen im Katastrophenschutz 660
3.5.Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung 660
4.Zuwendungsvoraussetzungen 660
4.1.Allgemeine Regelungen 660
4.2.Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen 661
4.3.Katastrophenschutz 661
4.4.Übungen im Katastrophenschutz 661
4.5.Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung 661
5.Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 661
5.1.Zuwendungsart 661
5.2.Finanzierungsart 661
5.3.Form der Zuwendung 661
5.4.Bagatellgrenze 661
5.5.Bemessungsgrundlage 661
5.6.Zuwendungssatz/-betrag 662
5.7.Finanzschwache Kommunen 662
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen662
6.1.Allgemeine Nebenbestimmungen 662
6.2.Zweckbindung 662
6.3.Einsatzfahrzeuge 662
6.4.Weiterleitung von Zuwendungen 663
7.Verfahren 663
7.1.Antragsverfahren 663
7.1.1.Antragstellung 663
7.1.2Antragsfristen 663
7.1.3.Antragsunterlagen 664
7.2.Bewilligungsverfahren 664
7.3.Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 664
7.4.Verwendungsnachweisverfahren 664
7.5.Zu beachtende Vorschriften 664
8.Geltungsdauer 665

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Grundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit der Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie den Veraltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes auf Grundlage der nachstehenden Regelungen:

  • §§ 24, 44 Absatz 4 und 46 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
  • Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (KatSV) und
  • Verwaltungsvorschriften zur KatSV (VV KatSV).

Die Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Umsetzung der „Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfeleistung sowie dem Betrieb der integrierten Regionalleitstellen“ (Konzeption BKS-RL) wird auf der Website des Ministeriums des Innern und für Kommunales https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-
katastrophenschutz/
bekannt gegeben.

1.2. Zuwendungsentscheidung

Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Punkt 7.2. dieser Richtlinie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Über die Priorität und Auswahl der zuwendungsfähigen Maßnahmen wird insbesondere anhand der in der Konzeption BKS-RL zu den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten festgelegten Kriterien entschieden.

2. Gegenstand der Zuwendung

2.1. Zuwendungsfähige Maßnahmen

Gegenstand der Zuwendungen sind Maßnahmen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, der Nachwuchsgewinnung und der Brandschutzerziehung. Die zuwendungsfähigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden durch die Konzeption zur Umsetzung dieser Richtlinie konkretisiert. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, welche Ausstattung beschafft werden soll. Der Ausstattungsbedarf wird durch die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung der Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 Satz 1 BbgBKG ermittelt. Die Konzeption BKS-RL legt die Priorität des Landes fest und setzt Schwerpunkte im Rahmen der Zuwendungen im Brand- und Katastrophenschutz.

2.2. Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen

Zuwendung

Das Land unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im örtlichen und überörtlichen Brandschutz sowie in der örtlichen und überörtlichen Hilfeleistung gemäß BbgBKG, insbesondere im Rahmen der überörtlichen Aufgabenwahrnehmung und der interkommunalen Zusammenarbeit sowie hinsichtlich des Erhalts und der Weiterentwicklung der vorhandenen Infrastruktur der integrierten Regionalleitstellen (IRLS) zur Gewährung eines einheitlichen technischen Niveaus der IRLS sowie der Sicherstellung der Redundanz.

Maßnahmen

Für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und der technischen Ausstattung in den Bereichen Brandschutz und Hilfeleistung sowie der vorhandenen Infrastruktur der IRLS können Zuwendungen gewährt werden. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 2 der Konzeption BKS-RL. In der Konzeption werden die zuwendungsfähigen Maßnahmen mit konkreten Fahrzeugtypen, Ausstattungstypen und Zyklen nach Jahren festgelegt.

2.3. Katastrophenschutz

Zuwendung

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und im abwehrenden Katastrophenschutz gemäß BbgBKG und KatSV einschließlich VV KatSV Zuwendungen.

Maßnahmen

Für die Beschaffung moderner Einsatztechnik und die Ausstattung im Katastrophenschutz werden Zuwendungen zur Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und zur Ausstattung der Befehlsstellen ausgereicht. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 3 der Konzeption BKS-RL. In der Konzeption werden die zuwendungsfähigen Maßnahmen mit konkreten Fahrzeugtypen, Ausstattungstypen und Zyklen nach Jahren festgelegt.

2.4. Übungen im Katastrophenschutz

Zuwendung

Die unteren Katastrophenschutzbehörden gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 BbgBKG werden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe aus § 37 Absatz 1 Nr. 5 BbgBKG, Katastrophenschutzübungen durchzuführen, unterstützt.

Maßnahmen

Es werden für folgende Übungen Zuwendungen ausgereicht:

  • fachdienstübergreifende Vollübungen gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 5 KatSV, die unter Einbeziehung von Elementen der Gesamtführung kreis- oder länderübergreifend durchgeführt werden,
  • Marschübungen von Katastrophenschutzeinheiten gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 3 KatSV und
  • Stabsrahmenübungen gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 4 KatSV, die unter Anwendung der Stabssoftware CommandX sowie der hierfür erforderlichen Hinzuziehung externer Expertise durchgeführt werden.

Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 4 der Konzeption BKS-RL.

2.5. Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung

Zuwendung

Um die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den freiwilligen Feuerwehren und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen auszubauen und zu erhalten, werden die Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und die Brandschutzerziehung mit Zuwendungen unterstützt.

Maßnahmen

Im Bereich der Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung werden Maßnahmen zur Gewinnung und langfristigen Sicherung von Mitgliedern, zur Ausstattung der Jugendfeuerwehren und Jugendorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und zur Verbesserung der materiellen Grundlagen für die Brandschutzerziehung und schulische Projekte in Form von Ausbildungs- und Werbematerialien, Schutzbekleidung, Transportfahrzeugen, Anhängern und Sachkosten für ausgewählte Aktivitäten im Bereich der Nachwuchs- und Mitgliedergewinnung mit Zuwendungen unterstützt. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Kapitel 5 der Konzeption BKS-RL.

3. Zuwendungsempfangende

3.1. Antragsberechtigung

Die Zuwendungsempfangenden unterscheiden sich nach den Zuwendungsschwerpunkten dieser Richtlinie und werden in den Punkten 3.2. bis 3.5. gesondert geregelt. Die Antragsberechtigung besteht ausschließlich für die dort benannten Zuwendungsschwerpunkte.

Mit der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) geht die Trägerschaft im Sinne dieser Richtlinie über, sodass die Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg, denen eine Aufgabe übertragen wurde, Antragstellende oder Antragsstellender gemäß dieser Richtlinie sein können. Mit einer Aufgabendurchführung mandatierte Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg sind antragsberechtigt, sofern die Kooperationsvereinbarung der Kommunen die Abwicklung der zuwendungsfähigen Maßnahme über den Haushalt der beauftragten Kommune vorsieht.

3.2. Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen

Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende sind

  • für den Bereich Brandschutz und Hilfeleistung die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG, hier insbesondere die Träger einer Stützpunktfeuerwehr, wenn das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium die Eigenschaft als zuwendungsfähige Stützpunktfeuerwehr nach Maßgabe der Konzeption BKS-RL zuvor bestätigt hat. Im Falle einer gemeinsamen Trägerschaft einer Stützpunktfeuerwehr durch mehrere Träger des Brandschutzes auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgt die Antragstellung durch die Träger gemeinsam oder durch einen Träger im Namen aller Träger.
  • für den Bereich IRLS der jeweilige Träger der IRLS gemäß § 10 Absatz 1 BbgBKG.

3.3. Katastrophenschutz

Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende sind die gemäß § 2 Absatz 1 Ziff. 3 BbgBKG für die Aufgaben des Katastrophenschutzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Bei Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen ist abweichend davon der Träger der IRLS antragsberechtigt, wenn und soweit er durch öffentlich-rechtlichen Vertrag von den jeweils zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes im Bereich der IRLS damit beauftragt wurde, die Zuwendungsanträge für sie zu stellen und die Zuwendungen zu empfangen.

3.4. Übungen im Katastrophenschutz

Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende für die Zuwendung von Übungen im Bereich des Katastrophenschutzes sind die für die Aufgaben des Katastrophenschutzes im Sinne des BbgBKG zuständigen Kommunen.

3.5. Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung

Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfangende für eine Zuwendung im Bereich der Nachwuchsgewinnung im Brand- und Katastrophenschutz und der Brandschutzerziehung sind

  • die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung im Sinne des BbgBKG,
  • die Landkreise, die Kreis- bzw. Stadtfeuerwehrverbände sowie die Kreisverbände und die Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen,
  • weitere sich dem Ziel dieser Richtlinie widmende gemeinnützige Vereine und
  • Träger von Schulen gemäß §§ 100, 101 und 120 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Allgemeine Regelungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VV/VVG Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt und von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zulassen.

Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Wird ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen, trägt die oder der Zuwendungsempfangende das Risiko einer späteren Nichtbewilligung von Zuwendungen. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist keine Zusicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und stellt auch keine sonstige Vorentscheidung über eine Bewilligung dar.

Zentrale Beschaffung

Im Falle einer zentralen Beschaffung ermächtigt die oder der Antragstellende die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in ihrem oder seinem Namen durchzuführen. Eine entsprechende Erklärung muss mit Antragstellung erfolgen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, mit dieser Aufgabe nachgeordnete Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen zu beauftragen. Die Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Konzeption BKS-RL.

Folgekosten

Die mit einer Zuwendung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen.

4.2. Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen

Für die Zuwendungsgegenstände Einsatzfahrzeuge und technische Ausstattung wird eine zentrale Beschaffung durch das Land zur Sicherstellung eines effektiven Mitteleinsatzes und zur Durchsetzung einheitlicher technischer Einsatzwerte angestrebt.

Zuwendungen für die Ersatzbeschaffung eines Einsatzfahrzeuges kommen nur in Betracht, wenn dieses ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist oder hinsichtlich seines Erhaltungszustandes nicht zur Erfüllung der zugedachten Aufgaben gemäß Gefahrenabwehrbedarfsplan herangezogen werden kann. Der Bedarf einer Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.

Als Ersatzbeschaffungen gelten Maßnahmen, denen die unmittelbare Außerdienststellung eines Fahrzeuges aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr des Aufgabenträgers folgt. Soll der bisherige Standort des Aufgabenträgers für das neu zu beschaffende Einsatzfahrzeug geändert werden, ist der Standortwechsel zu begründen.

4.3. Katastrophenschutz

Für den Zuwendungsgegenstand Einsatzfahrzeug wird eine zentrale Beschaffung durch das Land zur Sicherstellung eines effektiven Mitteleinsatzes und zur Durchsetzung einheitlicher technischer Einsatzwerte angestrebt.

Zuwendungen für die Ersatzbeschaffung eines Einsatzfahrzeuges kommen nur in Betracht, wenn dieses ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist oder hinsichtlich seines Erhaltungszustandes nicht zur Erfüllung der zugedachten Aufgaben gemäß VV KatSV herangezogen werden kann. Der Bedarf einer Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.

Als Ersatzbeschaffungen gelten Maßnahmen, denen die unmittelbare Außerdienststellung eines Fahrzeuges mit vergleichbarem Einsatzwert am bisherigen Standort folgt. Ersatzbeschaffungen für die vom Bund im Rahmen des ergänzenden Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sind von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen.

4.4. Übungen im Katastrophenschutz

Für die beantragten Maßnahmen, die den Kriterien dieser Richtlinie und dem Kapitel 4 der Konzeption BKS-RL entsprechen, wird zugelassen, dass frühestens ab dem Datum der Antragstellung die Maßnahme begonnen werden kann. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt insoweit nicht.

4.5. Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung

Für die beantragten Maßnahmen, die den Kriterien dieser Richtlinie und dem Kapitel 5 der Konzeption BKS-RL entsprechen, wird zugelassen, dass frühestens ab dem Datum der Antragstellung die Maßnahme begonnen werden kann. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt insoweit nicht.

Eine Zuwendung von Fahrzeugen erfolgt nur für Träger des Brandschutzes oder Kreisverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen mit einer mindestens nachgewiesenen Stärke der Jugendfeuerwehr/Jugendgruppe von 20 Angehörigen für ein Transportfahrzeug. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde darüber hinaus weitere gleichartige Zuwendungen bewilligen, wenn damit eine erhebliche Benachteiligung einzelner Jugendfeuerwehren oder -organisationen vermieden werden kann.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2. Finanzierungsart

Für Maßnahmen zur Ausstattung der Befehlsstellen gemäß Nr. 3.2. der Konzeption BKS-RL wird die Zuwendung als Festbetrag gewährt. Für alle übrigen Maßnahmen nach dieser Richtlinie erfolgt die Gewährung der Zuwendung als Anteilfinanzierung.

5.3. Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt.

5.4. Bagatellgrenze

Das erhebliche Landesinteresse, das bei der Gewährung von Zuwendungen vorliegen muss (vgl. § 23 LHO), ist nur dann hinreichend gewahrt, wenn von Bagatellzuwendungen abgesehen wird. Zuwendungen an Gemeinden und sonstige kommunale Aufgabenträger werden gemäß VVG Nr. 1.1 zu § 44 LHO nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall pro Antrag mehr als 5.000 Euro beträgt. Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich werden gemäß VV Nr. 1.5. Satz 1 zu § 44 LHO nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall pro Antrag mehr als 2.500 Euro beträgt.

Für die Zuwendungsschwerpunkte Übungen im Katastrophenschutz gemäß Nr. 2.4. und Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung gemäß Nr. 2.5. wird abweichend für den gemeindlichen und außergemeindlichen Bereich eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro im Einzelfall pro Antrag festgelegt.

5.5. Bemessungsgrundlage

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind Grundlage für die Bemessung. Näheres zu den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten regelt die Konzeption BKS-RL.

Für den Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Antragstellenden sind mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche (Preisanfragen) einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren. Die Anforderung und das Ergebnis sind der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Sollten angeforderte Preisvergleiche nicht in ausreichender Anzahl erteilt werden, ist dies ebenfalls zu dokumentieren und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Auch ist in geeigneter Form nachzuweisen, wenn für ausgewählte Maßnahmen nur ein Anbieter am Markt vorhanden ist (Alleinstellungsmerkmal). Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die durch eine zentrale Beschaffung des Landes realisiert werden sollen.

Verbindlichkeiten, die vor einer Bewilligung bzw. vor einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn entstanden sind, können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.

5.6. Zuwendungssatz/-betrag

Die Zuwendung in den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten kann maximal bis zur dargestellten Höhe erfolgen:

Brandschutz, Hilfeleistung und integrierte Regionalleitstellen

Der Zuwendungssatz beträgt bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben und kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei dringenden oder unabweisbaren Bedarfen im Bereich der Digitalisierung, zum Aufbau von Redundanzen und für seitens des Landes festgelegte Einsatzschwerpunkte, bis zu 70 Prozent betragen. Für finanzschwache Kommunen kann durch die Bewilligungsbehörde der Zuwendungssatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.

Katastrophenschutz

Der Zuwendungssatz beträgt für die Modernisierung von Einsatzfahrzeugen bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache untere Katastrophenschutzbehörden kann durch die Bewilligungsbehörde der Zuwendungssatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.

Für die Ausstattung von Befehlsstellen wird ein Festbetrag von 3.000 Euro je Befehlsstelle nach den Maßgaben der Konzeption BKS-RL gewährt.

Übungen im Katastrophenschutz

Der Zuwendungssatz beträgt bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.

Nachwuchsgewinnung und Brandschutzerziehung

Der Zuwendungssatz wird auf bis zu 80 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben mit folgenden Einschränkungen festgelegt:

Bei der Beschaffung von Schutzbekleidung einer Jugendfeuerwehr oder Jugendorganisation einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation wird der maximale Zuwendungsbetrag auf 150 Euro für jedes nachgewiesene aktive Mitglied in einer Jugendfeuerwehr und Jugendorganisation eines Kreisverbandes oder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation zuzüglich einer Poolreserve von 10 Prozent der nachgewiesenen aktiven Mitglieder festgelegt. Eine erneute Bewilligung kann frühestens im 2. Jahr nach dem Jahr der letzten Bewilligung erfolgen.

Maßnahmen zum Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sind von dieser Regelung ausgenommen, es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Bekleidungspool zu bilden. Wenn ein Bekleidungspool gebildet wurde, kann eine erneute Bewilligung frühestens im 3. Jahr nach dem Jahr der letzten Bewilligung erfolgen.

Für die Beschaffung von Fahrzeugen wird der anteilige Zuwendungsbetrag auf maximal 15.000 Euro begrenzt.

5.7. Finanzschwache Kommunen

Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Kommune, wenn diese zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach den Vorgaben der BbgKVerf im Jahr vor der Antragstellung und/oder im Jahr der Antragstellung verpflichtet war und/oder die Inanspruchnahme eines Kassenkredits zum 31.12. vor dem Antragsjahr nachweisen kann. Ämter fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß den genannten Kriterien als finanzschwach gelten. Hierzu ist die Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Einschätzung der finanziellen Lage der Kommune dem Antrag beizulegen (Anlage 1b).

Die Entscheidung über die Einstufung als finanzschwache Kommune im Sinne dieser Richtlinie trifft die Bewilligungsbehörde.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Allgemeine Nebenbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO und im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Weiterhin werden besondere Nebenbestimmungen festgelegt.

6.2. Zweckbindung

Die mit der Zuwendung beschaffte Ausstattung ist für die Dauer der Zweckbindung für den entsprechenden Zuwendungszweck einzusetzen. Die Zweckbindungsfristen der einzelnen Zuwendungsschwerpunkte werden in der Konzeption BKS- RL konkretisiert und im Zuwendungsbescheid festgelegt. Im Übrigen richtet sich die Zweckbindungsfrist nach den Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Bundesministeriums der Finanzen. Veränderungen am Zuwendungsgegenstand sind bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.

6.3. Einsatzfahrzeuge

Einsatzfahrzeuge sind vor der Indienststellung durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg technisch abzunehmen.

6.4. Weiterleitung von Zuwendungen

Die Weiterleitung einer Zuwendung von Aufgabenträgern im Sinne des BbgBKG an einen oder mehrere weitere Aufgabenträger im Sinne des BbgBKG ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Zuwendungsempfangenden gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie auch durch den Letztzuwendungsempfangenden eingehalten werden, diese gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich erklärt wird und die Bewilligungsbehörde zustimmt.

Bei der Weiterleitung sind dem Letztzuwendungsempfangenden die gleichen Bestimmungen aufzuerlegen, die auch dem Erstzuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt wurden. Die ANBest-G ist zum Bestandteil des Bescheides oder Vertrages an den Letztzuwendungsempfangenden zu erklären. Im Übrigen richtet sich die Weitergabe sinngemäß nach den VV Nr. 12.1 bis 12.4 zu § 44 LHO. Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides oder der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

7.1.1. Antragstellung

Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung und die erforderlichen Anlagen sind vollständig auszufüllen. Die gezeichneten Originaldokumente des Antrags sind jeweils als unterschriebenes Scan-Dokument und unveränderliche PDF-Datei zu speichern und mit den erforderlichen Anlagen ausschließlich per E-Mail an

Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de

zu übermitteln.

Eine Übermittlung der Anträge in Papierform an die Bewilligungsbehörde erfolgt nicht. Anlagen zum Antrag mit großen Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

Mit Inbetriebnahme der Software SAP-Grantor erfolgt die Antragsübermittlung ausschließlich in elektronischer Form über diese Antragsplattform, wenn dies durch die Bewilligungsbehörde auf der Website https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-katastrophenschutz/ bekannt gegeben worden ist.

7.1.2. Antragsfristen

Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu folgenden Terminen einzureichen:

Zuwendungsschwerpunkt/
Gegenstand

Antragsfrist

Brandschutz und Hilfeleistung
technische Ausstattung
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.2.)

1. September bis 30. November
für das kommende Haushaltsjahr

Katastrophenschutz
Ausstattung der Befehlsstellen
(Konzeption BKS-RL Nr. 3.2.)

1. September bis 30. November
für das kommende Haushaltsjahr

Nachwuchsgewinnung und
Brandschutzerziehung
(Konzeption BKS-RL Kapitel 5)

1. September bis 30. November
für das kommende Haushaltsjahr
Für das Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft in Schulen sind die Antragsunterlagen und die Anzahl der Schüler/innen bis spätestens 4 Wochen nach Schuljahresbeginn zu ergänzen.

Katastrophenschutz
Übungen im Katastrophenschutz
(Konzeption BKS-RL Kapitel 5)

1. November bis 30. Juni
für das laufende bzw. kommende Haushaltsjahr, mindestens jedoch 2 Monate vor dem geplanten Übungstermin

Brandschutz und Hilfeleistung
Einsatzfahrzeuge
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.1.)

1. Januar bis 31. März
für das laufende Haushaltsjahr
Die Beschaffung erfolgt im Folgejahr.

IRLS
technische Ausstattung
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.3.)

1. Januar bis 31. März
für das laufende Haushaltsjahr
Die Beschaffung erfolgt im Folgejahr.

Katastrophenschutz
Einsatzfahrzeuge
(Konzeption BKS-RL Nr. 3.1.)

1. Januar bis 31. März
für das laufende Haushaltsjahr
Die Beschaffung erfolgt im Folgejahr.

Es gilt das Datum des E-Mail-Eingangs. Anträge, die nicht fristgemäß im festgelegten Zeitraum eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Abweichend davon werden als Übergangsregelung für das Zuwendungsjahr 2023 folgende Termine zur Einreichung der Anträge festgelegt:

Zuwendungsschwerpunkt/
Gegenstand

Antragsfrist

Brandschutz und Hilfeleistung
technische Ausstattung
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.2.)

ab Bekanntgabe bis 15. September 2023
für das Haushaltsjahr 2023

Katastrophenschutz
Ausstattung der Befehlsstellen
(Konzeption BKS-RL Nr. 3.2.)

ab Bekanntgabe bis 15. September 2023
für das Haushaltsjahr 2023

Nachwuchsgewinnung und
Brandschutzerziehung
(Konzeption BKS-RL Kapitel 5)

ab Bekanntgabe bis 15. September 2023
für das Haushaltsjahr 2023
Für das Wahlpflichtfach „Feuerwehr“ oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft in Schulen sind die Antragsunterlagen und die Anzahl der Schüler/innen bis spätestens 25.09.2023 zu ergänzen.

Katastrophenschutz
Übungen im Katastrophenschutz
(Konzeption BKS-RL Kapitel 5)

ab Bekanntgabe bis 15. September 2023
für das Haushaltsjahr 2023

Brandschutz und Hilfeleistung
Einsatzfahrzeuge
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.1.)

1. August bis 31. Oktober 2023
für das Haushaltsjahr 2023
Die Beschaffung erfolgt in 2024.

IRLS
technische Ausstattung
(Konzeption BKS-RL Nr. 2.3.)

1. August bis 31. Oktober 2023
für das Haushaltsjahr 2023
Die Beschaffung erfolgt in 2024.

Katastrophenschutz
Einsatzfahrzeuge
(Konzeption BKS-RL Nr. 3.1.)

1. August bis 31. Oktober 2023
für das Haushaltsjahr 2023
Die Beschaffung erfolgt in 2024 und 2025.

7.1.3. Antragsunterlagen

Der Antrag wird unter Verwendung des Antragsdokumentes (Anlage 1a) gestellt. Die weiteren erforderlichen Anlagen unterscheiden sich nach den einzelnen Zuwendungsschwerpunkten und richten sich nach den Vorgaben der Konzeption BKS-RL und der Antragsdokumente.

Sofern Stellungnahmen von weiteren Stellen, wie dem zuständigen Landkreis oder einem Beirat, als antragsbegründende Unterlagen erforderlich sind, müssen diese von den Antragstellenden eingeholt und fristgerecht mit dem Antrag eingereicht werden.

Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.2. Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales. Das Ministerium des Innern und für Kommunales kann die Aufgabe der Bewilligungsbehörde auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Aufgabenübertragung wird 12 Wochen im Voraus bekanntgegeben.

Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge werden die Zuwendungsbescheide erlassen und den Antragstellenden zugeleitet. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, wurde der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist bzw. unvollständig eingereicht oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

Die Bewilligungsbehörde teilt den Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 BbgBKG mit, wie die Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr beschieden wurden.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides und der beigefügten Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist durch die Zuwendungsempfangenden gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.

Für Maßnahmen, die zentral durch das Land beschafft werden, ist kein Verwendungsnachweis erforderlich. Wenn mit der Mittelanforderung bereits die abschließende Rechnung für die bewilligte Maßnahme nachgewiesen wird, ist ebenso kein Verwendungsnachweis einzureichen.

7.5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie kann bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden, sofern eine Evaluierung bis zum 31. Dezember 2025 ergeben hat, dass eine Verlängerung dieser Richtlinie erforderlich ist.

Die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brandschutz, zur technischen Hilfeleistung sowie zum Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Richtlinie Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen - FRLBHRLst) vom 11. April 2022 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlagen:1

Anlage 1a Antragsformular
Anlage 1b Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde

Anlage 2a Fragebogen Fahrzeuge Brandschutz
Anlage 2b Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde Fahrzeuge Brandschutz
Anlage 2c Fragebogen technische Ausstattung Brandschutz
Anlage 2d Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde technische Ausstattung Brandschutz

Anlage 3a Fragebogen Fahrzeuge KatS

Anlage 5a Fragebogen Nachwuchsgewinnung
Anlage 5b Stellungnahme Sonderaufsichtsbehörde Transportfahrzeug NWG

1 Auf eine Veröffentlichung der Anlagen im Amtsblatt wird verzichtet. Diese können auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg unter https://mik.brandenburg.de/mik/de/innere-sicherheit/brand-katastrophenschutz/zuwendungen/brand-und-katastrophenschutz-richtlinie/ aufgerufen werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2025 durch Richtlinie des MIK vom 15. Juni 2023 ABl./23, [Nr. 27], S. 658
Ursprüngliche Fassung vom 15. Juni 2023 ABl./23, [Nr. 27], S. 658

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