Historische Fassung Billigkeitsmaßnahmen bei der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen in privaten Kurkrankenhäusern (Sanatorien) (1/3)
Historische Fassung
Für die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen in privaten Kurkrankenhäusern (Sanatorien) gilt folgende Billigkeitsregelung:
1. Einkommensteuer (Bewertungsfreiheit nach § 7 f EStG)
Die Krankenhauseigenschaft i. S. d. § 7 f EStG setzt nach Abschnitt 82 Abs. 2 EStR u. a. voraus, dass die Einrichtung nur Patienten und deren Begleitpersonen offen steht. Die Aufnahme von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen hätte danach zur Folge, dass die genannten Einrichtungen ihre Krankenhauseigenschaft verlieren und deshalb zumindest für das Jahr, in dem Aus- oder Übersiedler, Asylbewerber und Obdachlose dort untergebracht sind, Sonderabschreibungen nach § 7 f EStG nicht in Anspruch nehmen könnten. Wirtschaftsgüter, die in diesem Jahr angeschafft oder hergestellt werden, wären von der Bewertungsfreiheit nach § 7 f EStG generell ausgeschlossen.
Nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bin ich damit einverstanden, dass Einrichtungen, die vorübergehend Aus- oder Übersiedler, Asylbewerber oder Obdachlose aufnehmen, aus Billigkeitsgründen weiterhin als Krankenhäuser i. S. v. § 7 f EStG behandelt werden, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen des § 7 f EStG erfüllen und die Entgelte für die Unterbringung der Aus- und Übersiedler, Asylbewerber und Obdachlosen aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.
Die getroffene Billigkeitsregelung ist bis zum 31.12.1994 befristet.
2. Umsatzsteuer
Die Billigkeitsregelung gilt auch für die Umsatzsteuer. Die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern, Asylbewerbern und Obdachlosen bis zum 31.12.1994 berührt danach die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht. Für die Umsätze an diesen Personenkreis kommt die Umsatzsteuerbefreiung jedoch nicht in Betracht, weil insoweit eng verbundene Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG nicht vorliegen.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 11.05.1993, S 2183a - 2 - St 113)
Hinweis:
vgl. hierzu auch FinMin Brandenburg, Erlass vom 12.04.1995, 34 - S 2183a - 2/95 und FinMin Brandenburg, Erlass vom 18.09.1997, 34 - S 2183a - 1/97
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. April 1993 | ||
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