Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV
Historische Fassung
Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach Anlage 2 zu § 6 Absatz 1 Nr. 1 BhV sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - außer Glaskeramik, nach Nummer 7 Buchstabe b - zu 40 vom Hundert beihilfefähig. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden durch eine dem § 10 Absatz 2 Nr. 5 GOZ (Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ) entsprechende Rechnung des Zahnarztes oder Dentallabors nachgewiesen.
Um sofortige Beachtung wird gebeten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Dezember 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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