Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV

Historische Fassung

Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach Anlage 2 zu § 6 Absatz 1 Nr. 1 BhV sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - außer Glaskeramik, nach Nummer 7 Buchstabe b - zu 40 vom Hundert beihilfefähig. Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden durch eine dem § 10 Absatz 2 Nr. 5 GOZ (Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ) entsprechende Rechnung des Zahnarztes oder Dentallabors nachgewiesen.

Um sofortige Beachtung wird gebeten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Dezember 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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