Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für die Professionelle Zahnreinigung und Air-Flow-Behandlung
Historische Fassung
Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-3194-6.1.1-2-14 - vom 15. Juli 2002
Mit o. g. Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die Air-Flow-Behandlung nur im Rahmen der konservativen Parodontalbehandlung als alleinige Leistung entsprechend der professionellen Zahnreinigung - nicht jedoch als rein kosmetische Maßnahme - als beihilfefähig anerkannt werden könne; sie wäre also nicht als zusätzliche Zahnreinigung beihilfefähig. Hingegen sind die Aufwendungen für eine professionelle Zahnreinigung entsprechend der Nummer 2.5.4 der Hinweise zum Gebührenrecht (Anhang 1 - Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV) beihilfefähig.
Die Praxis hat nun ergeben, dass die professionelle Zahnreinigung und die Air-Flow-Behandlung häufig zusammen durchgeführt und unter einer analogen Gebühr berechnet werden. Insofern sind die Aufwendungen für die jeweilige Behandlungsmethode nicht immer eindeutig zu ermitteln. In diesen Fällen können die entsprechenden Aufwendungen unabhängig vom angewandten Verfahren nach den Leistungsbeschreibungen der Nummern 405, 406 und 407 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden.
Werden jedoch Aufwendungen für die Air-Flow-Behandlung zusätzlich zur professionellen Zahnreinigung geltend gemacht und in der Rechnung gesondert ausgewiesen, so sind die Aufwendungen für die Air-Flow-Behandlung nicht beihilfefähig.
Das Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-3194-6.1.1-2-14 - vom 15. Juli 2002 wird aufgehoben.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 24. November 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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