Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Erläuterung zu § 14 Abs. 4 BhV -

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern weist mit seinem Schreiben - D I 5 - 213 114 - 4/1 - vom 12. März 2007 klarstellend darauf hin, dass die Bezeichnung in § 14 Abs. 4 BhV „mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte“ bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf die volle Kostenerstattung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abstellt. Anfallende spezielle Prämienzahlungen, Abschläge und Selbstbehalte auf Grund von Wahltarifen nach dem neuen § 53 SGB V, die die Versicherten zu tragen haben, führen nicht zur Erhöhung der beihilfefähigen Aufwendungen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in diesen Fällen in der Höhe anzurechnen, wie sie ohne den selbst gewählten Tarif dem Versicherten zustehen würden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. März 2007
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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