Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für eine telemedizinische Betreuung

Historische Fassung

Mit o. g. Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Debeka in Kooperation mit der Firma PHTS ein Projekt durchführt, bei dem Patienten mit vorausgegangenem Herzinfarkt oder schweren Herzrhythmusstörungen eine drei- bis sechsmonatige telemedizinische Betreuung (sog. Telemonitoring) erhalten.

Im Rahmen eines Nachfolgeprojektes werden in die telemedizinische Überwachung nunmehr auch Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz einbezogen. Auf Grund des chronischen Verlaufs dieser Erkrankung ist hier jedoch ein Betreuungszeitraum von mindestens zwölf Monaten erforderlich. Das Programm umfasst eine Schulung und Betreuung über das Telefon mit einer Erreichbarkeit des telemedizinischen Zentrums rund um die Uhr. In Abhängigkeit vom Schweregrad und Gesundheitszustand erhält der Patient eine Geräteausstattung zur täglichen telemedizinischen Datenübertragung, dessen Werte im telemedizinischen Zentrum entsprechend ausgewertet werden.

Auf Grund der von der Debeka vorgelegten Zwischenergebnisse zum Telemonitoring bei bestimmten Herzkrankheiten, die Kostenersparnisse durch eingesparte Krankenhausleistungen ausweisen, bestehen vorläufig keine Bedenken, derartige Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen. Da die Aufwendungen auch die Betreuung durch nichtärztliches Personal umfassen, sind sie der Komplextherapie (§ 6 Abs. 4 BhV) zuzurechnen. Eine endgültige Entscheidung zur Beihilfefähigkeit wird nach Vorlage des Abschlussberichtes getroffen werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Januar 2008
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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