Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Berechnung des Zuschlags für digitales Röntgen (Nr. 5298 GOÄ) durch Zahnärzte

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Rundschreiben des MdF - 45.4 - 3194 - 8338 - 6.1 vom 14. November 2001

Zu der Frage der Abrechenbarkeit des Zuschlags für digitales Röntgen (Nr. 5298 GOÄ) durch Zahnärzte wird Folgendes mitgeteilt:

Die Berechnung der bei den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 GOÄ vorgesehenen Zuschlagsposition 5298 GOÄ ist bei Röntgenaufnahmen der Zähne bzw. des Kiefers aus formalen Gründen nicht möglich. Bei der nächsten GOÄ-Novelle ist jedoch eine Überprüfung der Ausdehnung der Berechnungsfähigkeit auf die Leistungen nach den Nummern 5000, 5002 und 5004 vorgesehen.

Der Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht hat einvernehmlich empfohlen, für die besondere Technik des digitalen Röntgens bei Zahnärzten auch bei den GOÄ-Ziffern 5000, 5002 und 5004 die Zuschlagsposition 5298 GOÄ analog anzuerkennen.

Eine Überschreitung des Schwellenwertes sollte nicht akzeptiert werden, weil keine in der Person des jeweiligen Patienten liegenden Gründe vorliegen.

Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. November 2001
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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