Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Steueränderungsgesetz 2007
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern teilte mit Schreiben - D I 5 - 213 103 - vom 13. Dezember 2007 mit, dass im Vorgriff auf die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) bis zu deren in Kraft treten folgende Übergangsregelung ergeht:

„Kinder von Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.“

Die Übergansregelung gilt ausschließlich nur für die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes. Sie hat keine Auswirkungen auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2007
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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