Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zuschlag für Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

Der Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat in seiner Sitzung vom 27. bis 29.03.2001 zu o. g. Thema Folgendes erörtert:

Nach § 137 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser. Auf Grund dieser Vereinbarung werden seit dem 01.01.2001 von zugelassenen Krankenhäusern Zuschläge für Qualitätssicherung berechnet.

Diese Zuschläge zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderentgelten sind nach § 11 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung für Krankenhäuser zu vereinbaren, die sich an Maßnahmen auf der Grundlage des § 137 SGB V beteiligen. Die Zuschläge zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BhV als beihilfefähig anerkannt werden.

Ich bitte um Beachtung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Juli 2001
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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