Historische Fassung Zuschlag für Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Der Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht hat in seiner Sitzung vom 27. bis 29.03.2001 zu o. g. Thema Folgendes erörtert:
Nach § 137 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser. Auf Grund dieser Vereinbarung werden seit dem 01.01.2001 von zugelassenen Krankenhäusern Zuschläge für Qualitätssicherung berechnet.
Diese Zuschläge zu einzelnen Fallpauschalen und Sonderentgelten sind nach § 11 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung für Krankenhäuser zu vereinbaren, die sich an Maßnahmen auf der Grundlage des § 137 SGB V beteiligen. Die Zuschläge zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BhV als beihilfefähig anerkannt werden.
Ich bitte um Beachtung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 3. Juli 2001 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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