Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihifevorschriften des Bundes
Organisations- und Flugkostenpauschalen im Rahmen von Organtransplantationen

Historische Fassung

Nachstehend wird das Rundscheiben des Bundesministeriums des Innern - D I 5 - 213 106 - 11/0 - vom 09.04.2002 mit der Bitte um Beachtung bekannt gegeben. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

I.

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I Nr. 74, S. 2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie die Organvermittlung andererseits vor. Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TPG). Mit der Organisation dieser Aufgabe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als „Koordinierungsstelle“ nach § 11 Abs. 1 Satz TPG - durch Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG (Bekanntmachung des Vertrags und seiner Genehmigung vom 27.6.2000, BAnz. Nr. 131a vom 15.7.2000) - beauftragt. Im Vertrag sind zugleich die Aufgaben der Koordinierungsstelle geregelt worden. Die Finanzierung der Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die DSO als Koordinierungsstelle erfolgt in Form einer Organisations- sowie einer Flugtransportkostenpauschale; die Höhe der Pauschalen wird zwischen den Parteien des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG vereinbart.

Durch den Vertrag wird der Zahlungsweg für den Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 TPG mit Wirkung vom 01.01.2001 neu geregelt. Bisher waren die Kosten der Organbereitstellung, soweit sie im Aufgabenbereich der Koordinierungsstelle anfallen, entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung als Organisationspauschale in den entsprechenden Sonderentgelten und Fallpauschalen berücksichtigt. Zur Wahrung der sich aus der bisherigen Regelung der Berechnung der Kosten für die Organbeschaffung (Abgeltung mit den Krankenhausentgelten, die für alle Patienten - unabhängig vom Versichertenstatus - gleich waren) ergebenden Gleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patienten ist durch Vereinbarung des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. mit der DSO der mit den gesetzlichen Krankassen abgestimmte Aufwendungsersatz (Organisations- sowie Flugtransportkostenpauschale) auch für privat versicherte Organempfänger in entsprechender Höhe festgelegt worden: Art und Höhe des Aufwendungsersatzes für privat versicherte Organempfänger richten sich nach der jeweiligen Regelung im Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG. Die Vereinbarung gilt seit 01.01.2001.

II.

Gegenüber dem Bundesministerium des Innern und zugleich gegenüber allen Beihilfestellen des Bundes und der Länder hat sich die DSO mit Schreiben vom 1. Februar 2002 wir folgt verpflichtet:

Die Vergütung für die Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die DSO (Organisations- sowie Flugtransportpauschale) und die Inrechnungstellung dieser Pauschale erfolgt gegenüber Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach folgender Maßgabe:

  1. Die Vergütung für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation erfolgt in Form einer Organisationspauschale sowie ggf. einer Flugtransportkostenpauschale.
    Die Sätze der Organisations- sowie der Flugtransportkostenpauschale entsprechen den von den Vertragsparteien des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG jeweils vereinbarten Pauschalen für gesetzlich versicherte Organempfänger gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG in Verbindung mit den dazugehörigen Anlagen („Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Abs. 1 des Vertrages“ und „Zweite Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Abs. 1 des Vertrages für die Jahre 2002 bis 2003“). Ändern sich die Pauschalen aufgrund einer neuen Vereinbarung zwischen den Parteien des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG, gelten die geänderten Pauschalen ab In-Kraft-Treten der neuen Vereinbarung. Die DSO verpflichtet sich, dem Bundesministerium des Innern spätestens vier Wochen vor In-Kraft-Treten über den Inhalt der neuen Vereinbarung zu unterrichten.
  2. Bei der Vereinbarung der unter Punkt 1. genannten Pauschalen sind die Parteien des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG von bestimmten Fallzahlen ausgegangen. Für den Fall des Überschreitens oder des Unterschreitens dieser Fallzahlen ist eine Nachzahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bzw. eine Rückerstattungspflicht des DSO festgelegt. Diese - in der „Zweiten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Abs. 1 des Vertrages für die Jahre 2002 bis 2003“ festgeschriebenen - Regelungen gelten auch bei Organempfängern, die beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig sind. Punkt 1 findet diesbezüglich entsprechende Anwendung:

III.

  1. Die nach Maßgabe der Punkte II.1 und II.2 von der DSO jeweils in Rechnung gestellten Sätze sind beihilfefähig. Die jeweils gültigen Pauschalen gibt das Bundesministerium des Innern bekannt.
  2. Die DSO hat das Bundesministerium des Innern unterrichtet und zugleich zugesagt, dass folgende Sätze gelten:

In den Jahren 2002 bis 2003

  • eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 7.640,00 Euro und
  • bei extrarenalen Organen (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine pauschale für Flugkosten von 6.085,00 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. April 2002

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