Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV
- durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft -

Historische Fassung

Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 ergeben sich auch Änderungen in der Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes.

Der bisher im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und des § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV genannte Bezug auf die „Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarif“ ändert sich ab 1. Oktober 2005 in „Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle TVöD - Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA“.

Um Anwendung des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst wird gebeten. Die Beihilfevorschriften werden zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend geändert.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Oktober 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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