Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Kosten für Implantatbohrer

Historische Fassung

Zur Beachtung bei der Anwendung der Beihilfevorschriften wird bekannt gegeben:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil - III ZR 264/03 - vom 27. Mai 2004 u. a. entschieden, dass die Kosten für Implantatbohrsätze nicht zu den Praxiskosten gehören und somit gesondert berechnungsfähig sind. Nicht berechnungsfähig sind dagegen die Kosten, die dem Zahnarzt für eine Bevorratung von Implantaten entstehen; sie sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. November 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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