Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (2/2)

Historische Fassung

Aus gegebener Veranlassung gebe ich zur Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel folgende Hinweise:

Mit MdF-Schreiben - 45-FD 3194.122-001/08 - vom 9. Oktober 2008 - wurde mitgeteilt, dass Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Antrag rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 beihilfefähig seien, soweit sie in einem Kalenderjahr 2 % (bei chronisch Kranken im Sinne von § 12 Abs. 2 Buchstabe b der Beihilfevorschriften 1 %) des Brutto-Jahreseinkommens übersteigen. Angerechnet werden nur ärztlich verordnete, medizinisch notwendige und angemessene Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine dem Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt. Mit dieser Regelung wurde eine zweite Belastungsgrenze neben der für die Praxisgebühr und Eigenbehalte geltenden Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV eingeführt. Damit wurde der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, „eine“ abstrakt-generelle Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu schaffen, Rechnung getragen.

Unverändert bleibt dabei die Regelung des § 12 Abs. 2 BhV. Soweit nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach o. g. Erlass beihilfefähig sind, sind auch für sie Eigenbehalte einzubehalten und ihrerseits auf die Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV anzurechnen. Für die Härtefallbelastungsgrenze für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten die gleichen Grundsätze wie für die bereits bestehende Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV.

Beamtinnen und Beamte, die unter Berufung auf die Überschreitung der Belastungsgrenze Beihilfe für (darüber hinausgehende) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geltend machen, müssen dies gesondert beantragen und als antragsbegründende Unterlagen Belege für ihre Aufwendungen bis zum Überschreiten der Belastungsgrenze vorlegen. Für die Anrechnungsfähigkeit auf die Belastungsgrenze gelten gleichermaßen die allgemeinen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit (Erforderlichkeit und Angemessenheit) und müssen von den Festsetzerinnen und Festsetzern auch im Zusammenhang mit einer nachträglichen Vorlage für die Feststellung des Überschreitens der Belastungsgrenze geprüft werden. Arzneimittel, die aus anderen Gründen als der nicht Verschreibungspflichtigkeit nicht beihilfefähig wären, dürfen auch auf die Belastungsgrenze nicht angerechnet werden.

Zu der Regelung, dass die Verfügbarkeit einer individuellen verträglichen verschreibungspflichtigen Alternativmedikation die Anrechnung auf die Belastungsgrenze ausschließt, mache ich darauf aufmerksam, dass der behandelnde Arzt diese Feststellung treffen muss. Bestehen am Vorliegen dieser Voraussetzungen trotz ärztlicher Verordnung Zweifel, so kann die Festsetzungsstelle dazu eine zusätzliche Bestätigung des Arztes verlangen. Ob eine solche Bescheinigung zur mangelnden Verfügbarkeit der Alternativmedikation erforderlich ist, liegt im Ermessen der Festsetzungsstelle im jeweiligen Einzelfall.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 2008

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