Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Befreiung von Eigenbehalten gem. § 12 Abs. 2 BhV
Historische Fassung
Nach § 12 Abs. 2 BhV sind die in Abs. 1 genannten Eigenbehalte nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % bei schwer chronisch Kranken des maßgeblichen Einkommens) überschreiten. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze wird das jährliche Einkommen des Kalenderjahres vor Stellung des Antrages zugrunde gelegt.
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die aktuellen familiären Verhältnisse für die Berechnung der Belastungsgrenze maßgebend sind, auch wenn das Einkommen des Vorjahres herangezogen wird.
Um sofortige Beachtung wird gebeten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. Juli 2006 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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