Historische Fassung Aufwendungen für eine Augenakupunktur nach Prof. Boel
Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Augenakupunktur nach Prof. Boel teile ich Folgendes mit:
Prof. Boel betreibt eine Akupunkturklinik in Aulum/Dänemark und hat die nach ihm benannte Augenakupunktur nach Experimenten mit den verschiedensten Akupunkturpunkten selbst entwickelt. Er geht nicht nach der klassisch chinesischen Akupunkturlehre vor, sondern verwendet Erfahrungen vor allem aus Korea. In anfangs täglichen, später in zunehmend größeren Abständen über mehrere Wochen stattfindenden Behandlungsterminen werden jeweils vier Punkte am Auge, an der Hand, am Knie und am Fuß akupunktiert, wobei das Vorgehen für alle Augenleiden das Gleiche ist.
Zu den häufigsten Erkrankungen, die von Anhängern der Methode nach Prof. Boel behandelt werden, gehören Alterssichtigkeit, Makuladegeneration, Retinitis pigmentosa, Glaukom, Netzhauterkrankungen, Kurzsichtigkeit bei Kindern und Jugendlichen (bis 20 Jahre) und Erblindung durch Gehirnschädigungen (Gehirnquetschung oder Blutgerinsel).
Zu möglichen Wirkungsmechanismen der Akupunkturbehandlung können von den Befürwortern der Methode keine Angaben gemacht werden.
Die Frage der Beihilfefähigkeit dieser Behandlungsmethode wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich bei der Augenakupunktur nach Prof. Boel um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Ich bitte deshalb, entsprechende Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.
Seitens des Bundesministeriums des Innern ist die Aufnahme der Behandlungsmethode in das Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 BhV (wissenschaftlich nicht allgemein anerkennte Methoden) vorgesehen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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