Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Anwendung der Arzneimittelregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV
Historische Fassung
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinen Urteilen vom 15. September und 6. Oktober 2006, die Bundes- und Landesrecht betreffen, entschieden, dass die Anwendung der Arzneimittelregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV angeblich nicht unter die Übergangsregelungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 fällt und damit bis zum Erlass neuer - dem Gesetzesvorbehalt genügenden - Beihilfevorschriften nicht anwendbar sei. Ein vergleichbares Urteil erging durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main [Urteil vom 13. November 2006 - Az. 9 E 2962/05 (2)].
Das Bundesministerium des Innern machte in seinem Schreiben - D I 5 - 213 100 - 1/14 - vom 30. Januar 2006 darauf aufmerksam, dass es die Rechtsauffassung der Gerichte nach eingehender Prüfung nicht teile. Es wurden daher gegen die Urteile des VG Göttingen sowohl vom Bund als auch vom Land Niedersachsen Rechtsmittel eingelegt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde Sprungrevision beantragt.
Es wird gebeten, in den Fällen, in denen Widerspruch gegen die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV erhoben und dabei auf die vorgenannten Urteile abgestellt wird, einen Widerspruchsbescheid zu erteilen und die Verfahren nicht auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis über die Berufung bzw. Sprungrevision entschieden ist.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Februar 2007 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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