Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Beihilfegewährung bei Abordnung
Historische Fassung
Bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (z. B. Bund - Land) finden die auf den Beamten nach § 17 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz für den Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechend Anwendung. Da es sich bei der Gewährung von Beihilfen weder um Besoldung i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz noch um Versorgung nach § 2 Abs. 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz handelt, fällt die Festsetzung von Beihilfen während der Abordnung (maßgeblich ist die Entstehung der Aufwendungen) eindeutig in die Zuständigkeit des neuen Dienstherrn.
Um Beachtung wird gebeten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Dezember 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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