Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gewerbesteuerpflicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters

Historische Fassung

Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 07/97

In der Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 41/95 vom 09.11.1995 - G 1410 - 4 - St 122 - habe ich mitgeteilt, dass wegen des Revisionsverfahrens beim BFH, Az.: XI R 53/95, zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters die Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 AO ruhen können.

Der BFH hat inzwischen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (BFH, Urteil v. 13.11.1996, XI R 53/95, BStBl II 1997, 295) und die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters als Gewerbebetrieb i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG qualifiziert. Insbesondere führt der BFH aus, dass die Tätigkeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters sich nach außen hin als Ausübung seines Handwerks darstellen und er damit als solcher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Ich bitte, die Bearbeitung der ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und einen Hinweis auf die vorstehende Kurzinformation anzubringen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. März 1997

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