Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Historische Fassung

Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)

In der Beihilfestelle des Landes sind aktuell Fallkonstellationen festgestellt worden, in denen Beamten bei arbeitsmarktpolitischen Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 39 d Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ein rechtlich nicht zulässiger Beihilfeanspruch bewilligt wurde.

Da solche Bewilligungen rechtswidrig sind, ist durch das jeweilige betroffene Ressort zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Rücknahme nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg in Betracht kommt.

Ich nehme die aufgetretenen Problemfälle zum Anlass, einige grundsätzliche Erläuterungen zur Beihilfegewährung bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zu geben:

Nach § 45 Abs. 3 LBG, § 2 Abs. 2 BhV besteht ein Anspruch auf Beihilfe, solange der Beamte Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhält. Bei der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge entfällt grundsätzlich der Beihilfeanspruch, sofern keine Ausnahmeregelung etwas anderes vorsieht. Eine solche Ausnahme enthält § 39c Abs. 4 LBG für Beamte, die aus familienpolitischen Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 39 c Abs. 4 LBG erhalten diese Beamten Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.

Eine weitere Beihilfeberechtigung für beurlaubte Beamte ohne Dienstbezüge ergibt sich aus § 49 LBG, § 5 Abs. 1 Elternzeitverordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669). Danach haben Beamte während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der BhV.

Ferner wird gem. §§ 47 Abs. 2 LBG, 154 LBG, 17 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung eine Beihilfeberechtigung bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung für Beurlaubungen von längstens einem Monat gewährt.

Darüber hinaus werden bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge vom Gesetzgeber keine weiteren Ausnahmen für eine Beihilfegewährung zugelassen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass die in der Kommentierung von Kotulla zu § 39d LBG Brandenburg in Rn. 17 getroffene Aussage „Die Beihilfeberechtigung des Beamten bleibt während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge unberührt“ für die Beurlaubung bei Bewerberüberhang gemäß § 39 d LBG nicht zutreffend ist.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. August 2002
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen