Historische Fassung Verlegung lohnsteuerlicher Betriebsstätten im Zuge der Ämterbildung im Land Brandenburg
Historische Fassung
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat mit Erlass vom 27.07.1995 - 36 - S 2376 -1/95 - zu der o. a. Problematik wie folgt Stellung genommen:
Nach § 38 Abs. 3 S. 2 EStG hat bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts stets die Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen. Es ist auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung bei Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit ohne Bedeutung, wer im arbeitsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Sinn oder nach den allgemein gültigen steuerrechtlichen Abgrenzungskriterien Arbeitgeber ist.
Bezogen auf die Situation nach der Ämterbildung im Land Brandenburg bedeutet dies, dass stets das den Arbeitslohn abrechnende und auszahlende Amt als einzige Stelle mit allen Konsequenzen Arbeitgeberrechte und -pflichten hat (u. a. Lohnkontenführung, das Recht auf Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG, die Pflicht zur Duldung einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42 f EStG sowie das Haftungsrisiko nach § 42 d EStG). Es würde dem Sinn und Zweck des § 38 Abs. 3 S. 2 EStG (Verwaltungsvereinfachung) entgegenstehen, nicht die Ämter als lohnauszahlende öffentliche Kassen sondern die einzelnen amtsangehörigen Gemeinden mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs zu belasten.
Ich bitte, diese Auffassung in den bei Ihnen vorliegenden Fällen zu vertreten und dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig lediglich die Ämter und nicht mehr die Gemeinden als lohnsteuerliche Betriebsstätten steuerlich geführt werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 8. August 1995 | ||
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