Historische Fassung Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)
Historische Fassung
I.
Berichtspflichten
- Fordert das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg aus gegebenem Anlass schriftlich oder fernmündlich den Generalstaatsanwalt auf zu berichten, so legt es grundsätzlich mit der Aufforderung den Umfang und die Dauer der Berichterstattung für den Einzelfall fest.
- Zu berichten ist im übrigen stets:
- bei allen antisemitischen, fremdenfeindlichen oder sonst extremistisch motivierten Gewalttaten;
- in allen Überprüfungsvorgängen, Anzeigesachen und Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Landtages Brandenburg sowie Mitglieder der Landesregierung und Staatssekretäre, es sei denn, dass offensichtlich unbegründete Vorwürfe erhoben werden;
- in Strafsachen, die sich gegen Richter, Staatsanwälte und Justizbeamte des höheren Dienstes richten, es sei denn, dass offensichtlich unbegründete Vorwürfe erhoben werden;
- in Strafsachen im Sinne der §§ 74 a, 142 a Abs. 2 GVG;
- in allen sonstigen Strafsachen, die aus Sicht des Berichtenden wegen der Art und des Umfangs der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit und der Stellung eines Beteiligten oder aus anderen Gründen öffentliches Interesse finden oder voraussichtlich finden werden.
- Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg legt fest, in welchen Verfahren Absichtsberichte erfolgen sollen.
II.
Berichtswege; Art und Weise der Berichterstattung
- Hinsichtlich der Berichtswege gilt:
- Der Leitende Oberstaatsanwalt berichtet in den Fällen der Nummern I 2 a und 2 b gleichlautend per Telefax dem Generalstaatsanwalt und dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten; in den übrigen Fällen berichtet er im Regelfall per Telefax auf dem Dienstweg.
- Der Generalstaatsanwalt nimmt per Telefax zu den Telefaxberichten im Sinne der Nummer II 1 a des Leitenden Oberstaatsanwalts Stellung, wenn er dies für erforderlich hält oder das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten ihn hierum bittet; zu Absichtsberichten äußert er sich stets.
- Bei Berichten auf dem Dienstweg prüft der Generalstaatsanwalt - insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Nummer I 2 e enthaltenen Gesichtspunkte -, ob es der Weiterleitung des Berichtes an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten bedarf, und nimmt in den Fällen der Weiterleitung hierzu Stellung.
- In Fällen hervorgehobener Bedeutung wird stets fernmündlich vorab berichtet.
- Hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung gilt:
- Durch den Bericht soll das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten in die Lage versetzt werden, die Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Abdrucke staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Entscheidungen beizufügen. In geeigneten Fällen erfolgt die Berichterstattung durch Formularbericht.
- In den Fällen der Nummer I 2. ist über die Einleitung des Verfahrens, alle wichtigen Entscheidungen in dessen weiteren Verlauf sowie den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, jedenfalls aber im Abstand von sechs Monaten zu berichten.
- Über die bei den Schwerpunktabteilungen des Landes anhängigen Verfahren ist im übrigen per Sammelbericht nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu berichten.
- Absichtsberichte unterrichten in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch Beifügung eines Entwurfs der beabsichtigten Entscheidung.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 7. Februar 1994 außer Kraft.
Potsdam, den 11. Januar 1999
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Januar 1999 | JMBl/99, [Nr. 2], S. 14 | |
| Außer Kraft getreten am 1. November 2005 durch Allgemeine Verfügung vom 16. Oktober 2005 | JMBl/05, [Nr. 11], S. 126 | |
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