Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999

Historische Fassung

Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1999 34 - InvZ 1272 - 2/99

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 24. August 1998 (BStBl I 1998,1114) Tz. 9 sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 zunächst die begünstigten Aufwendungen auf die jeweiligen Höchstbeträge und dann die verbleibende Summe um den Selbstbehalt von 5.000 DM zu kürzen.

Aufgrund der im BMF-Schreiben vom 18.Oktober 1999 IV C 3 - InvZ 1220 - 9/99 (Verfügung vom 11.11.1999 InvZ 1220 - 1 - St 214) enthaltenen Regelung bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 InvZulG 1999 (Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Höchstbetrag nach Berücksichtigung des Selbstbehalts), wurde die Frage gestellt, ob diese Alternative auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 InvZulG 1999 angewendet werden muss.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 - entsprechend dem Berechnungsschema nach Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 24. August 1998 - zunächst die begünstigten Aufwendungen auf den jeweiligen Höchstbeträge und dann die verbleibende Summe um den Selbstbehalt von 5.000 DM zu kürzen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Oktober 1994

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