Landesregierung Brandenburg

Befristung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses nach § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) bei der ersten Berufung in ein Professorenamt vom 08.01.2001 (Verwaltungsvorschrift Berufung in Professorenamt)

Aktuelle Fassung

Für die Fälle, in denen das Dienstverhältnis bei der Berufung in das Professorenamt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I, S. 130), befristet ist, werden folgende Hinweise gegeben:

  1. Eine erste Berufung im Sinne der oben genannten Vorschriften liegt dann vor, wenn der zu Berufende noch nie in einem Amt als Professor an einer Hochschule oder als leitender Wissenschaftler an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung hauptberuflich tätig war.
  2. Professorenstellen werden auch künftig auf Dauer ausgeschrieben. Auf die grundsätzliche Befristung eines Dienstverhältnisses im Falle der ersten Berufung in ein Professorenamt ist jedoch in jeder Ausschreibung hinzuweisen. Es empfiehlt sich, darauf aufmerksam zu machen, dass bei einer späteren Übernahme in das Lebenszeitbeamtenverhältnis bzw. in das unbefristete Angestelltenverhältnis kein erneuten Berufungsverfahren erforderlich ist. In der Ausschreibung kann auch auf die Ausnahmefälle von der Befristung hingewiesen werden, die insbesondere in Betracht kommen, wenn Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können (besonderes Gewinnungsinteresse).

    Für das befristete Dienstverhältnis ist in der Regel die Form des Zeitbeamtenverhältnisses vorzusehen.

    Bei dem befristeten Dienstverhältnis ist beim Zeitbeamtenverhältnis eine Befristungsdauer von fünf Jahren, bei den befristeten Angestelltenverhältnissen in der Regel eine Befristungsdauer von fünf Jahren vorzusehen. Bei den Angestelltenverhältnissen kommt eine Herabsetzung insbesondere bei vorausgegangener selbstständiger Wahrnehmung professoraler Aufgaben in Betracht.

    Über die Art des Dienstverhältnisses, die Zeitdauer und die Ausnahmen von der Befristung entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Berufungsverfahren auf Vorschlag der Hochschule.
  3. Die Hochschulen prüfen rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses, ob nach Ablauf der Frist eine Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bzw. ein unbefristetes Angestelltenverhältnis empfohlen werden kann.

    Über das Ergebnis der Überprüfung berichtet der Präsident dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium spätestens sechs Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses schriftlich und nimmt dabei zu der Frage Stellung, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt hat. Über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses entscheidet der für Wissenschaft zuständige Minister.
  4. In Fällen einer ersten Berufung auf eine C 4-Professur mit befristeter Anstellung verzichtet das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Befristung auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen eine weitere Berufung an eine andere Hochschule gemäß Abschnitt II Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der KMK-Vereinbarung über die Besetzung von Professorenstellen vom 10.11.1978, zuletzt geändert am 30.01.1998 zu erheben. Eine entsprechende Zusage gegenüber dem Berufenen wird in das Berufungsangebot aufgenommen.

    Gegenstand von Bleibeverhandlungen während eines befristeten Dienstverhältnisses kann auch die Frage sein, ob das Dienstverhältnis auf Dauer fortgeführt wird.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Januar 2001

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