Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 53 BeamtVG (F. bis 31.12.1998);
Weitergeltung der Übergangsvorschrift eines über den 31.12.1998 andauernden Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitgeber mit nahtlos anschließender Zahlung von Arbeitslosengeld

Historische Fassung

MdF - 45.4 - 3004 -, 69c - vom 11. Oktober 2002

Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen hat in seiner Sitzung vom 22. bis 24. April 2002 folgendes Problem erörtert:

Ein Witwer bezog neben dem Witwergeld bereits vor dem 31.12.1998 Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft. Im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG war § 53 BeamtVG (F. 1999) bis 31.12.2005 nicht anzuwenden. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde mit Ablauf des 15.10.2001 durch Kündigung des Arbeitgebers beendet. Ab 16.10.2001 steht dem Witwer Arbeitslosengeld zu.

Das Arbeitslosengeld stellt Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 53 Abs. 7 BeamtVG (F. 1999) dar. Da das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden ist und das nahtlos anschließende Arbeitslosengeld als kausal durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingte Lohnersatzleistung gesehen werden könnte, stellt sich die Frage, ob die Übergangsregelung des § 69c BeamtVG weiterhin Anwendung findet.

Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen hält es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 69 c BeamtVG, der von einer ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit spricht, nicht für möglich, diese Regelung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld anzuwenden, zumal letzteres gerade die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt.

Ich bitte um Beachtung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. Februar 2002

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