Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern
Historische Fassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil - 2 C 61.08 - vom 12. November 2009 entschieden, dass die auf § 5 Absatz 1 Satz 3 der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Beihilfevorschriften alter Fassung beruhende Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern auf den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker rechtswidrig ist.
Das Bundesministerium des Innern hat daher mit seinem Schreiben - D 6 - 213 100-16/4 - vom 26. März 2010 mitgeteilt, wie bis zu einer Neuregelung in der Bundesbeihilfeverordnung zu verfahren ist.
Bei allen noch nicht rechtskräftigen Festsetzungen und bei allen Neuanträgen sind Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern ohne Begrenzung auf den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anzuerkennen. Die übrigen Regelungen für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit, insbesondere die Begrenzung durch den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen, bleiben unberührt.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. April 2010 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 | ABl./12, [Nr. 22], S. 827 | |
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