Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern hat mit seinem Schreiben - D 6 - 213 105 - 1/21 - vom 15. April 2009 bestimmt, in welcher Höhe die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik wirtschaftlich angemessen und damit beihilfefähig sind.
Nach § 6 Abs. 3 BBhV sind Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen wirtschaftlich angemessen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.
Zu der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik sind im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) keine Leistungsbeschreibung und kein Gebührenrahmen enthalten. Der Leistungsumfang der Nummern 205, 207, 209, 211 und 218 GOZ erfasst plastische (Aufbau-)Füllungen, also normale Füllungen (Amalgam). Die Nummern 215 bis 217 GOZ betreffen hingegen Inlays. Die Verfahrenstechnik der Schmelz-Dentin-adhäsiven Rekonstruktionen und der angewandten Mehrschichttechnik beim Einbringen des Füllungsmaterials ist erst nach Erlass der GOZ im Jahr 1988 zu einer wissenschaftlich anerkannten Verfahrenstechnik geworden und hat in den Jahren 1995 und 1996 Praxisreife erlangt.
In der Vorschrift des § 6 Abs. 2 GOZ ist bestimmt, dass selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, „entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden“ können. Die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik entspricht nach den von § 6 Abs. 2 GOZ vorgegebenen Kriterien „Art, Kosten- und Zeitaufwand“ weder uneingeschränkt den plastischen (Aufbau-)Füllungen nach den Nummern 205, 207, 209, 211 und 218 GOZ noch den Inlays nach den Nummern 215 bis 217 GOZ. Der zahnärztliche Zeitaufwand für die drei Techniken unterscheidet sich vielmehr signifikant und beträgt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2004, Az.: 2-16 S 173/99):
- bei plastischen (Aufbau-)Füllungen: 20 bis 30 Minuten
- bei Inlays: bis zu 1,5 Stunden und
- bei Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik: 1 Stunde
Der Zeitaufwand für Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik ist also höher als bei plastischen (Aufbau-)Füllungen, aber geringer als bei Inlays. Bei einer analogen Anwendung nach § 6 Abs. 2 GOZ für eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung ist der erheblich unterschiedliche Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. In der Regel darf dabei eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührtensatzes bemessen werden.
Soweit die Abrechnung analog zu den Nummern 215 und 217 GOZ erfolgt, ist der geringere Zeitaufwand zu berücksichtigen. Der ohne besondere Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ grundsätzlich zulässige höchste 2,3fache Steigerungssatz ist bei analoger Anwendung entsprechend dem geringeren Zeitaufwand auf das höchstens 1,5fache zu reduzieren (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2004, Az.: 2-16 S 173/99, OLG München, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: 25 U 5029/02, Bay. VGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Az.: 14 BV 02.2643 und BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, Az.: III ZR 161/02).
Soweit die Abrechnung analog zu den Nummern 205, 207, 209, 211 und 218 GOZ erfolgt, sind die Mehrkosten für Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik im Seitenzahnbereich bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes auch ohne besondere Begründung berechnungsfähig.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. April 2009 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 | ABl./12, [Nr. 22], S. 827 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen