Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.02; Einbürgerungen mit Folgenbeseitigungscharakter (AW-StAG 2019.02)
Historische Fassung
Um auszuschließen, dass Personen, die ihren Lebensmittelpunkt (bereits) in Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland (zurück-)verlegen müssen, um unter abgesenkten Voraussetzungen bevorzugt in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden zu können, weise ich für Fälle, in denen die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit Folgenbeseitigungscharakter hat, vorsorglich Folgendes allgemein an:
1 Folgenbeseitigungscharakter im Sinne dieser Allgemeinen Weisung hat die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn Antragstellende die deutsche Staatsangehörigkeit
1.1 in Folge dessen verloren oder nicht auf Grund ihrer Abstammung durch Geburt erworben haben, dass sie selbst oder ein Eltern- oder Vorelternteil mit ihrer Ausreise aus dem Gebiet des deutschen Reichs oder dadurch, dass sie in dieses Gebiet nach einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund nicht wieder eingereist sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt unter später nachfolgender auch staatsangehörigkeitsrechtlicher Integration in die dortigen Lebensverhältnisse im Ausland genommen haben, um ihrer drohenden oder gegenwärtigen Verfolgung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen durch unmittelbar bevorstehende oder bereits ausgeübte nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu entgehen beziehungsweise zu entkommen, oder als überlebende Opfer einer solchen Verfolgung aus Gebieten, in die sie dabei verschleppt worden waren, nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt sind oder Deutschland vor dem 24. Mai 1949 nicht nur vorübergehend verlassen haben;
1.2 deshalb nicht auf Grund ihrer Abstammung durch Geburt erworben haben, weil mit den dafür maßgeblichen Erwerbsvorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seinen vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassungen Frauen und Männer entgegen Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht gleichbehandelt waren.
2 1In den Fällen, in denen die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit Folgenbeseitigungscharakter hat (Nummer 1) und kein für die Antragstellenden günstigerer Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, wird über die Einbürgerungsanträge unter Bejahung eines spezifisch staatlichen Interesses an der Einbürgerung (vgl. Artikel 116 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG entschieden. 2Dabei sind die für die Einbürgerung vom Ausland her geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften1 des Bundes in ihrer jeweils aktuellen, auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamts2 veröffentlichten Fassung als im Einzelnen maßgeblich und verbindlich entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass auf der Rechtsgrundlage des § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG aus den Gründen des spezifisch staatlichen Einbürgerungsinteresses (Folgenbeseitigungsinteresses) ohne weiteres Gebührenbefreiung gewährt werden kann.
1 Dies sind insbesondere auch Erlasse und Rundschreiben.
2 https://www.bva.bund.de → Services → Bürger → Ausweis, Dokumente, Recht → Staatsangehörigkeit → Einbürgerung beantragen → Im Überblick (Letzter Zugriff: 12. November 2019)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. November 2019 | ||
| Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.01 vom 4. Februar 2020 | ||
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