Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.01, Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (AW-StAG 2019.01)
Historische Fassung
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes1 ist als Voraussetzung jeder Einbürgerung in den deutschen Staatsverband neu bestimmt worden, dass die Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
- Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise und Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in den Antragsverfahren nach §§ 8 bis 10 StAG weise ich auf der Rechtsgrundlage des § 2 Absatz 4 Satz 4 BbgKVerf iVm § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a StAngZustG allgemein an, dass vorher meine Zustimmung einzuholen ist, wenn
- Bestimmungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 StAG iVm § 82 Absatz 1 AufenthG getroffen werden sollen, mit denen von Antragstellenden über eine Darlegung der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen hinaus Nachweise über ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gefordert werden;
- von der Einbürgerungsvoraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG) oder der Einbürgerungsvoraussetzung von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG) gemäß § 10 Absatz 6 StAG abgesehen wird;
- gemäß § 8 Absatz 2 StAG
- bei Verurteilungen zu einer Strafe oder Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die nicht nach § 12a Absatz 1 StAG außer Betracht bleiben, von der Ermessensausübungsvoraussetzung der Straffreiheit (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 StAG) oder
- von der Ermessensausübungsvoraussetzung der selbständigen Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG)
abgesehen werden soll oder - Einbürgerungsanträge mit auch oder nur der Begründung abgelehnt werden sollen, dass eine Einordnung der Antragstellenden in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.
II. Im übrigen informiere ich zur Einbürgerungsvoraussetzung, dass die Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, wie folgt:
1 1Für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) ist die Voraussetzung, dass die Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist (§ 10 Absatz 1 Satz 1 StAG n. F.), insgesamt konstitutiv neu normiert worden. 2Dabei ist als Maßstab dafür, dass eine Einordung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist, der Fall der Mehrehe exemplarisch hervorgehoben worden, der seinen eigenen Voraussetzungen nach dann gegeben ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit mehr als einem Ehegatten rechtsgültig verheiratet ist (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 10). 3Die Maßstäblichkeit dieses Beispiels schließt es aus, eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auf Grund von Verhaltensweisen als nicht gewährleistet anzusehen, mit denen elementaren Grundsätzen des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare rechtliche oder außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17, juris Rn 20) nicht mindestens ebenso schwerwiegend zuwidergehandelt wird.
1.1 1Eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse erfordert auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Mindestkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17, juris Rn 19). 2Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung ist deshalb ausgeschlossen, wenn gemäß § 10 Absatz 6 StAG von den Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 6 oder Nummer 7 StAG abgesehen wird, denn der Bundesgesetzgeber hat eine Ausnahme von der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG n. F. bestimmten Einbürgerungsvoraussetzung, dass eine Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, nicht zugelassen2.
1.2 1Zu beachten ist, dass nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen negative Tatsachen nicht nachzuweisen sind. 2Die Ausländer*innen haben deshalb - soweit sie sich nicht darauf berufen, dass eine frühere Ehe wirksam geschieden ist - grundsätzlich weder zu erklären noch gar nachzuweisen, dass sie nicht mit mehr als einem Ehegatten verheiratet sind.
1.3 1Eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist bei der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich anzunehmen, wenn die integrativen Einbürgerungsvoraussetzungen (rechtmäßige Mindestaufenthaltsdauer, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) erfüllt sind (BT-Drs. 19/11083, S. 10). 2Dass Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet sind, darf, falls sie die übrigen integrativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG erfüllen, deshalb nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Regel-Indikation unbegründet ist, das heißt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass weder die Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet sind noch im Sinne einer prognostischen Einschätzung gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse mit einer gewissen Nachhaltigkeit einordnen werden. 3Nur dann kann es in Betracht kommen, der Ausländerin oder dem Ausländer aufzugeben (§ 37 Absatz 1 Satz 2 StAG iVm § 82 Absatz 1 AufenthG), nähere Angaben zu ihrer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse zu machen oder bestimmte Nachweise darüber beizubringen.
2 1Bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) musste die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse schon immer gewährleistet sein (vgl. Nummern 8.1.2.1, 8.1.3.6 und 8.1.3.9.2 StAR-VwV). 2Sie war in § 9 Absatz 1 Nummer 2 StAG lediglich deshalb als eine notwendige Privilegierungsvoraussetzung bestimmt und hervorgehoben, weil die Privilegierungen der Ehegatteneinbürgerung insbesondere in Ansehung einer gegebenenfalls nur kurzen Aufenthaltszeit des ausländischen Ehegatten im Inland eine bereits gelungene Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse fraglich erscheinen lassen konnte und insoweit eine prognostische Einschätzung der Einordnung erforderten (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 10). 3Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird diese Hervorhebung der vom Gesetzgeber bisher im übrigen als selbstverständlich erachteten Voraussetzung einer Ermessenseinbürgerung durch ihre "Umsetzung" aus § 9 Absatz 1 StAG nach § 8 Absatz 1 StAG verallgemeinert und die Bedeutung der Voraussetzung damit generell verstärkt. 4Dabei ist das Gewährleistetsein der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Voraussetzung einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zugleich von einem in der Regel maßgeblichen "allgemeinen Grundsatz" bei der Ermessensausübung (vgl. Nummern 8.1.2 und 8.1.2.1 StAR-VwV) zu einer ausnahmslos zwingenden Voraussetzung für die Eröffnung eines Ermessens umgewandelt worden, von der nicht abgesehen werden darf (vgl. § 8 Absatz 2 StAG).
2.1 Die Auswirkungen dieser gesetzestechnischen Veränderungen in den Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind bisher ungeklärt3.
2.1.1 1Wird angenommen, bei der Ermessenseinbürgerung indiziere das Vorliegen der übrigen in § 8 Absatz 1 StAG bestimmten Ermessensausübungsvoraussetzungen, dass die Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, ergibt sich im Vergleich zu § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG n. F., dass innerhalb desselben Gesetzes für eine wortlautgleiche Einbürgerungsvoraussetzung unterschiedliche Begriffsinhalte normiert sind, denn nicht alle integrativen Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG gelten auch als Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG. 2Der normative Standard für eine anzunehmende Einordnung von Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse wäre mithin in Anwendung von § 8 StAG ein anderer als in Anwendung von § 10 StAG.
2.1.2 1Wird dagegen in Anwendung von § 8 Absatz 1 StAG n. F. für die dort bestimmte Ermessensausübungsvoraussetzung, dass die Einordnung der Ausländer*innen in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist, von einer Begriffs- und Standard-Identität mit der wortlautgleichen Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG ausgegangen4, dann ist ein Einbürgerungsermessen nach § 8 Absatz 1 StAG nunmehr nur noch dann eröffnet, wenn die auch den übrigen integrativen Einbürgerungsanspruchsvoraussetzungen (rechtmäßige Mindestaufenthaltsdauer von in der Regel acht, mindestens sechs Jahren, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) entsprechenden Standards erfüllt sind, die bisher in Nummern 8.1.2.2 und 8.1.2.3 StAR-VwV (rechtmäßige Mindestaufenthaltsdauer), Nummer 8.1.2.5 Absatz 3 StAR-VwV (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes), Nummer 8.1.2.1 StAR-VwV (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) bzw. Nummer 8.1.2.5 Absatz 1 StAR-VwV (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) lediglich als allgemeine Grundsätze für die Ausübung eines unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 StAG a. F. eröffneten Ermessens bestimmt waren (Nummer 8.1.2 StAR-VwV). 2Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass sowohl eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG als auch eine Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG praktisch nur noch dann eröffnet ist, wenn - vorbehaltlich einer Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit - bereits ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 10 Absatz 1 StAG besteht, denn "die Voraussetzungen des § 8 StAG" n. F. (§ 9 Absatz 1 StAG n. F.) sind nur gegeben, wenn auch die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.5
2.2 1Ungeklärt ist bisher auch, ob der für die normative Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG n. F. bestimmte Maßstab des Mehrehefalls auch für die wortlautgleiche normative Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 StAG maßstäblich ist, der er nicht ausdrücklich als Beispiel hinzugefügt wurde. 2Wird dies angenommen, könnten sich daraus möglichweise erhöhte Standards für eine Verneinung des Gewährleistetseins der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ergeben6.
2.3 1Erfüllen Ausländer*innen - sei es im Sinne von Nummer 2.1.1, sei es im Sinne von Nummer 2.1.2 - die Voraussetzungen, unter denen ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse indiziert ist, darf dies wiederum (vgl. Nummer 1.3) nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Regel-Indikation ausnahmsweise unbegründet ist. 2Auch in Anwendung von § 8 StAG kann es nur dann in Betracht kommen, der Ausländerin oder dem Ausländer aufzugeben (§ 37 Absatz 1 Satz 2 StAG iVm § 82 Absatz 1 AufenthG), nähere Angaben zu ihrer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse zu machen oder bestimmte Nachweise darüber beizubringen.
1 1Siehe BT-Drs. 19/9736 vom 29. April 2019 iVm BT-Drs. 19/11083 vom 26. Juni 2019. 2Der Bundestag hat das Gesetz am 27 Juni 2019 verabschiedet, BR-Drs. 302/19 und BT-Plenarprotokoll 19/107, 13212 (D) bis 13223 (A). 3Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen, BR-Drs. 302/19 (Beschluss). 4Das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3. StAÄndG) wird an dem auf seine Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I folgenden Tag in Kraft treten (Artikel 4 3. StAÄndG).
2 1Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 11 K 3542/15, juris. 2Mit eingehender Begründung hat das Gericht dementsprechend einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung auch dann verneint, wenn in Fällen, in denen nach § 10 Absatz 6 StAG von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 StAG abgesehen wird, das Bekenntnis und die Erklärung zur Verfassungstreue nicht wirksam abgegeben werden können und deshalb die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAG ebenfalls nicht erfüllt werden kann, auch von deren Erfüllung das Bundesgesetz jedoch planmäßig keine Ausnahme zulässt.
3 Der Bundesgesetzgeber hat die dadurch bedingten Rechtsfolgen seiner Neuregelung nicht in den Blick genommen (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 10 f.) und ihre sorgfältige Prüfung und Abwägung ausweislich seiner Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens (s. Nachweise in Fußn. 1) offenbar nicht als veranlasst erachtet.
4 Dies entspräche ggf. der einheitlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17, juris Rn 20 gestützten Regelungsbegründung (BT-Drs. 19/11083, S. 10 f.).
5 Ergänzender Hinweis: Soweit bisher gemäß § 8 Absatz 2 StAG eine Ermessenseinbürgerung auch dann in Betracht kam, wenn die Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG nicht erfüllt war, weil die Ausländer*innen ihren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu vertreten hatten, oder wenn eine Verurteilung zu einer Strafe oder die Anordnung einer Maßnahme der Besserung und Sicherung gemäß § 12a Absatz 1 StAG beachtlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4/14, juris Rn 28), ist dies nunmehr nicht mehr möglich, denn Ausländer*innen, die es zu vertreten haben, dass sie sich und ihre Angehörigen nicht zu ernähren im Stande sind (§ 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG), oder die im Sinne des § 12a Absatz 1 StAG in beachtlicher Weise vorbestraft sind, sind (bei Begriffs- und Standardidentität) definitionsgemäß in die deutschen Lebensverhältnisse nicht eingeordnet.
6 Beispiel: 1Nach bisher geltendem Recht war es, jedenfalls in der Entscheidungspraxis im Land Brandenburg, gerichtsfest möglich, eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bereits dann zu verneinen, wenn die im Ausland mit einem ausländischen Ehegatten geschlossene Erstehe - nicht rechtswirksam - nur rituell geschlossen und (für die Dauer der - im Ausland oder Inland - mit einem deutschen Ehegatten geschlossenen Zweitehe) nicht ihre Rechtswirksamkeit begründend registriert worden war. 2Im Sinne der neuen normativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Absatz 1 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG dürfte dies indes der Annahme einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht mehr entgegenstehen, wenn Maßstab für deren Verneinung der Fall ist, dass mindestens zwei rechtsgültig geschlossene Ehen bestehen (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 11).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Juli 2019 | ||
| Außer Kraft getreten am 14. November 2019 durch Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.01 vom 14. November 2019 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen