Ursprüngliche Fassung
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.27
Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung bei Ermittlungen gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat (AW-StAG 2014.27)
Ursprüngliche Fassung
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.27
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise nach § 12a Absatz 3 StAG weise ich Folgendes allgemein an:
1 1Eine Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung nach § 12a Absatz 3 StAG wird der antragstellenden Person mitgeteilt. 2Dabei wird ihr gemäß § 37 Absatz 1 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG aufgegeben, einen Abschluss des Ermittlungsverfahrens unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Verurteilung eine Ausfertigung des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Urteils unverzüglich vorzulegen.
2 Ist bekannt oder nach Aktenlage davon auszugehen, dass gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird oder (noch immer oder schon wieder) ermittelt werden könnte, wird gleichwohl die Entscheidung über die Einbürgerung nicht oder nicht länger ausgesetzt, sondern über den Einbürgerungsantrag - gegebenenfalls nach Anhörung der antragstellenden Person - ohne Weiteres entschieden, wenn oder sobald die Sache bereits unabhängig vom Ausgang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens und vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAG und der inhaltsgleichen Ermessensausübungsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 StAG entscheidungsreif ist, weil
2.1 der Einbürgerungsantrag unzulässig ist,
2.2 die Einbürgerung auf Grund von Anhaltspunkten für Tatsachen, auf die sich die Ermittlungen offensichtlich nicht beziehen, gemäß § 11 StAG ausgeschlossen ist oder
2.3 andere zwingende Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nicht vorliegen und ein Ermessen nicht eröffnet ist oder unabhängig von dem Ergebnis eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens nicht zu Gunsten des Einbürgerungsbegehrens ausgeübt würde.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 13. Januar 2014 | ||
| Inhalt neu gefasst durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024 | ||
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