Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.04
Auskunftsersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörden an das Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) nach § 32 Absatz 1 StAG (AW-StAG 2014.04)

Ursprüngliche Fassung

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.04

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur einheitlichen Verfahrensweise bei der Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG und bei der Überprüfung sonstiger Entscheidungsvoraussetzungen im Einbürgerungsverfahren weise ich für Auskunftsersuchen an das Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) nach § 32 Absatz 1 StAG mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:

1Zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG und zur Überprüfung sonstiger Entscheidungsvoraussetzungen im Einbürgerungsverfahren holen die Staatsangehörigkeitsbehörden auf der Rechtsgrundlage des § 32 Absatz 1 StAG eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz (Bundeszentralregister) ein. 2Die Auskünfte gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 3Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft des Bundesamtes für Justiz (Bundeszentralregister) einzuholen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 2013
Inhalt neu gefasst durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen