Historische Fassung
Allgemeine Weisung Nr. 4/2018 im Aufenthalts- und Asylrecht,
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Allgemeine Weisung Nr. 4/2018 im Aufenthaltsrecht)
Historische Fassung
hier: Verlängerung der Antragsfrist
1. Mein Erlass Nr. 02/2017 vom 26.04.2017; Az.: 21-802-2
2. Meine Allgemeine Weisung Nr. 3/2018 vom 21.09.2018; Az.: 21-802-20
In Abstimmung mit dem MASGF und im Einvernehmen mit dem BMI wird die landesrechtliche Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, bis zum 31.12.2019 verlängert.
Darüber hinaus wird hinsichtlich des begünstigten Personenkreises die Ziffer 1.2.2. wie folgt geändert:
1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Brandenburg wohnhaft sind, handelt.
Neben dieser Änderung haben die sonstigen Verfahrenshinweise zur Landesaufnahmeanordnung im Rahmen des Erlasses Nr. 02/2017 vom 26.04.2017 weiterhin Bestand.
Die Allgemeine Weisung Nr. 3/2018 vom 21.09.2018 tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. Dezember 2018 | ||
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