Historische Fassung Aufsicht über Rechtsbeistände
Historische Fassung
- Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind (§ 209 BRAO) unterstehen ausschließlich der Aufsicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.
- Inhaber einer Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf einem von mehreren gesetzlich bestimmten Sachbereichen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG) unterstehen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichts bzw. des Präsidenten des Amtsgerichts oder des Direktors des Amtsgerichts im Rahmen von § 3 der 2. AVO RBerG.
- Zur Durchführung der Aufsicht sollen Geschäftsprüfungen nur aus besonderem Anlaß (z. B. Beschwerden, sonstige Eingaben, Aktenvorlage durch Gerichte und sonstige Behörden) erfolgen.
- Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Potsdam, den 15. Dezember 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. Dezember 1997 | JMBl/98, [Nr. 1], S. 6 | |
| Außer Kraft getreten am 16. Juni 2020 durch Rundverfügung vom 4. Juni 2020 | JMBl/20, [Nr. 6], S. 86 | |
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