Historische Fassung
Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft
Historische Fassung
Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragssteuern Ausgabe 11/96
Nach § 9 Nr. 2 GewStG ist von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-gen eine Kürzung um die Ge-winnanteile an einer in- oder aus-ländi-schen Per-so-nen-ge-sell-schaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbe-be-triebs an-zu-se-hen sind, vor-zu-nehmen, sofern diese Gewinn-anteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind.
Ziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer, da die in § 9 Nr. 2 GewStG aufgeführten Personengesellschaften als solche nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 EStG zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört.
In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall bekannt:
Eine Kapitalgesellschaft ist neben einer anderen Kapitalgesellschaft und weiteren natürlichen Personen an einer rein landwirtschaftlich tätigen GbR beteiligt. Für die GbR wur-den laut Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitli-che Fest-stel-lung von Be-steue-rungs-grundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur Einkünf-te aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt.
Die Kapitalgesellschaft berücksichtigte ihre anteiligen Einkünfte an der GbR bei der Gewinnermittlung nach § 7 GewStG und nahm gleichzeitig die Kür-zung nach § 9 Nr. 2 GewStG in Anspruch.
Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Für die Inanspruchnahme der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2 GewStG ist zwar nicht Voraussetzung, dass die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich ge-werbe-steuerpf-lichtig ist (BFH, Urteil v. 23.10.1986, IV R 319/84, BStBl II 1987, 64), aber es ist in je-dem Fall Be-din-gung, dass die Beteiligungsgesellschaft (Per-so-nen-ge-sell-schaft an der die Ge-sell-schafter betei-ligt sind) überhaupt eine gewerbliche Tätig-keit aus-übt. Ist die Beteiligungsge-sellschaft le-diglich ver-mö-gensverwaltend tätig, fehlt es auch an einer möglichen doppelten Erfas-sung des Ge-winnanteils bei der Gewer-besteuer, d. h. es ent-fällt der Sinn und Zweck für die Kürzung. Diese Rechts-auf-fassung hat der BFH in seinen Urteilen vom 07.02.1985 und vom 10.06.1987 bestätigt (BFH, Urteil v. 07.02.1985, IV R 31/83, BStBl II 1985, 372 und BFH, Urteil v. 10.06.1987, I R 301/83, BStBl II 1987, 817). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Beteili-gungsge-sell-schaft kraft Gesetzes nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, als sog. gewerb-lich ge-präg-te Perso-nenge-sell-schaft, un-abhängig von ihrer ur-sprüng-lichen Tätigkeit, gewerb-liche Ein-künfte hat.
Die vorgenannten Rechtsgrundsätze sind auch auf eine lediglich land- und forstwirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft anzuwenden. Die Kürzung wäre bei der o. g. Fallgestaltung zu versagen.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. März 1996 | ||
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