Landesregierung Brandenburg

Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei Milchkühen, die wegen einer Krankheit veräußert werden (§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG)

Aktuelle Fassung

Der BFH hat mit Urteil vom 09.12.1999 III R 49/97 entschieden, dass das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist ausnahmsweise dann zulagenunschädlich ist, wenn das betreffende Wirtschaftsgut entweder technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für einen Dritten keinen oder nur einen sehr geringen Wert besaß. Ein in diesem Sinne zu vernachlässigender Verwertungserlös ist dann anzunehmen, wenn er im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 v. H. beträgt. Diese Untergrenze gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden zuchtuntauglicher Milchkühe.

Diese Entscheidung des BFH steht somit im Widerspruch zu der im BMF-Schreiben vom 18.11.1996, BStBl I 1996, 1460 geäußerten Verwaltungsauffassung, dass von einem unschädlichen Ausscheiden von zuchtuntauglichen Milchkühen dann ausgegangen werden kann, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht mehr als 700 DM beträgt.

Das BMF hat zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH - Entscheidung im BStBl (BStBl II 2000, 434) ein BMF-Schreiben herausgeben (BStBl I 2000, 1219), welches eine Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle vorsieht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juni 2000

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