Historische Fassung Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei Milchkühen, die wegen einer Krankheit veräußert werden (§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG)
Historische Fassung
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.1996 (BStBl I 1996, 1460) ist bei einer krankheitsbedingten Veräußerung einer Milchkuh innerhalb des Dreijahreszeitraumes ein Ausscheiden aus dem Anlagevermögen dann investitionszulageschädlich, wenn ein nicht zu vernachlässigender Erlös (700,- DM) erzielt worden ist.
Ich weise darauf hin, dass das investitionszulagenschädliche Ausscheiden nicht von der jeweiligen Art der Erkrankung des Tieres abhängt.
In diesem Zusammenhang bitte ich insbesondere die folgenden BFH-Verfahren zu beachten:
Das FG des Landes Brandenburg hat es in dem Urteil vom 14.12.1994 2 K 26/94 I als für den Anspruch auf Investitionszulage schädlich angesehen, wenn Milchkühe aus einem mit Leukose infizierten Tierbestand vor Ablauf der Dreijahresfrist zu Schlachtzwecken veräußert werden und damit aus dem Anlagevermögen ausscheiden.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.02.1995 2 K 71/94 entschieden, dass Tiere, die zum Anlagevermögen eines Zuchtbetriebes gehören, diesem betrieblichen Zwecken nicht mehr dienen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zur Zucht geeignet sind. Die Tiere sind nach Auffassung des FG bei Vorliegen dieser Voraussetzung als wirtschaftlich verbraucht anzusehen, so dass ein Ausscheiden der Tiere aus dem Anlagevermögen des Zuchtbetriebes vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes als investitionszulagenunschädlich anzusehen ist.
Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 29. Mai 1997 | ||
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