Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Errichtungserlass ADV-Leitstelle für die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg (Errichtungserlass ADV-Leitstelle)

Historische Fassung

Der flächendeckende Einsatz von Informationstechnik und dem Fachverfahren EUREKA-Fach sowie die verstärkte Nutzung von elektronischen juristischen Informationsdiensten und die beabsichtigte Aufnahme des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Verwaltungsgerichten bedürfen einer effizienten Betreuung, Wartung und Pflege von Hard- und Software sowie eine koordinierte Unterstützung der Anwender und Anwenderinnen durch eine ADV-Leitstelle für die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg.

In diesem Errichtungserlass werden die organisatorischen Strukturen und prinzipiellen Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht für die ADV-Leitstelle für die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg geregelt.

I. Organisationsstruktur der ADV-Leitstelle für die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg (ADV-Leit VG)

  1. Die ADV-Leit VG ist personell mit einem Leiter und Mitarbeitern besetzt. Zum Leiter der ADV-Leit VG ist ein/e Angestellte/r oder ein/e Beamter/Beamtin mindestens des gehobenen Dienstes zu bestellen. Der/Die Leiter/in ist Vorgesetzte/r von etwaigen weiteren Mitarbeiter/innen der ADV-Leit VG.
  2. Die Dienstaufsicht über die ADV-Leit VG obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), der sich bei deren Ausübung seines IT-Dezernenten bedient, dem auch die Ausübung der Fachaufsicht übertragen wird. In grundsätzlichen bzw. gerichtsübergreifenden Angelegenheiten ist eine Abstimmung der Präsidenten der Verwaltungsgerichte vorzunehmen. Sofern keine einvernehmliche Möglichkeit gefunden wird, obliegt das Letztentscheidungsrecht der IT-Fachabteilung im Ministerium der Justiz.
  3. Dem IT-Dezernenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) obliegen ferner - bei grundsätzlichen bzw. mehrere Verwaltungsgerichte betreffende Fragen in Abstimmung mit den IT-Dezernenten der anderen Gerichte - die Aufgaben der organisatorischen, strukturellen, personellen und haushalterischen IT-Planung und die Mitwirkung bei IT-Belangen der Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffenden länderübergreifenden Angelegenheiten nach Abstimmung mit dem MdJ.
  4. Der Dienstsitz der ADV-Leit VG befindet sich in den Diensträumen des VG Frankfurt (Oder) und ist unter deren postalischen Adresse mit dem Zusatz “ADV-Leitstelle für die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg“ zu erreichen.
  5. Die Bereitstellung des üblichen Geschäftsbedarfs für die ADV-Leit VG obliegt dem VG Frankfurt (Oder).
  6. Je eine Nebenstelle der ADV-Leit VG befindet sich bei den Verwaltungsgerichten in Cottbus und Potsdam. Die allgemeine Dienstaufsicht über die bei den Nebenstellen eingesetzten Bediensteten obliegt der örtlichen Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem/der IT-Dezernenten/Dezernentin des VG Frankfurt (Oder), der/die die IT-Fachaufsicht ausführt.
  7. Die Bediensteten der ADV-Leit VG verbleiben im Personalbestand des Verwaltungsgerichts, dem sie vor ihrem Einsatz in der ADV-Leit VG zugeordnet waren und werden dort personalrechtlich verwaltet. Hierzu zählt insbesondere die Führung der Personalakten.

II. Zuständigkeit/Aufgaben der ADV-Leit VG

  1. Die ADV-Leit VG hat die Aufgabe, einen geordneten IT-Betrieb für die Anwender/innen bei allen Verwaltungsgerichten unter Beachtung der dazu erforderlichen Sicherheits- und datenschutzrechtlichen Erfordernissen einzurichten und aufrecht zu erhalten. Dazu gehören:
    1. Die Unterstützung des IT-Dezernenten bei der IT-Planung (organisatorisch, strukturell, personell, haushalterisch
    2. Planung und Durchführung von IT-Beschaffung (Hard- und Software) im Rahmen der im IT-Bereich zugewiesenen Haushaltsmittel.
    3. Beratung der Leitungen der Verwaltungsgerichte in allen IT-Belange betreffende Angelegenheiten.
    4. Mitwirkung bei der Auswahl, Entwicklung, Pflege, Einführung und Schulung der bei den Verwaltungsgerichten einzusetzenden IT-Anwendungen.
    5. Systembetreuung der eingesetzten Hard- und Software sowie Netzwerk-technik.
    6. Prüfung und Freigabe von einzusetzender Hard- und Software.
    7. Aufstellung und Überwachung der Einhaltung von Sicherheitskonzepten.
    8. Unterstützung des IT-Dezernenten bei der Ausübung der Fachaufsicht über die Systembetreuer der Verwaltungsgerichte.
    9. Die Koordinierung von IT-Facharbeitsgruppen bei den Verwaltungsgerichten.
    10. Unterstützung des IT-Dezernenten bei IT-Belangen der Verwaltungsgerichts-barkeit betreffenden länderübergreifenden Angelegenheiten nach Abstim-mung mit dem MdJ.
    11. Führung eines einheitlichen Gegenstandsverzeichnisses für Informations-technik einschließlich des Nachweises für Softwarelizenzen

III. Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Tarifbedingungen. Bei technischer Notwendigkeit von Arbeiten auch außerhalb des üblichen Gleitzeitrahmens sind diese unverzüglich der personalführenden Stelle unter Angabe der Gründe anzuzeigen und nach Prüfung dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

IV. Dienstreisen

Für dienstlich veranlasste Fahrten der Bediensteten der ADV-Leit VG zu den Verwaltungsgerichten, dem MdJ sowie den für die Sitze der Verwaltungsgerichte zuständigen Landesbauämtern gilt die Dienstreise als genehmigt. Genehmigungen anderer Dienstreisen erteilt die örtliche Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem/der IT-Dezernenten/Dezernentin des VG Frankfurt (Oder). Die Dienstreisen sind aus dem Titel 511 99 zu finanzieren. Zur Prüfung der Auskömmlichkeit der dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind die Dienstreisen vor Antritt derselben anzuzeigen.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Bewirtschaftungsbefugnis über die Ausgaben für die Datenverarbeitung bei den Verwaltungsgerichten wird der ADV-Leit VG im Rahmen der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im HKR-Verfahren übertragen.

VI. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Potsdam, den 15. Dezember 2005

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Dezember 2005
Außer Kraft getreten am 16. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2012 JMBl/13, [Nr. 1], S. 4

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