Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Brandenburg an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter LSG - ZuwEhRiLSGV)

Historische Fassung

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1

Die für das Landessozialgericht Brandenburg berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Wirkung zum 1. Juli 2005 dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen. Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die wegen § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf ihrer Amtszeit über den 30. Juni 2005 hinaus im Amt bleiben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. Juni 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 16], S. 295
Außer Kraft getreten am 24. April 2026 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. April 2026 GVBl.I/26, [Nr. 13], S. 6

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