Historische Fassung Verordnung zur Festlegung von Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)
Historische Fassung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Einkommensgrenzen gemäß § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes werden um 40 vom Hundert bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich, sofern es sich um ehemals baulich genutzte innerörtliche Brachflächen handelt,
- in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht,
- in einem Erhaltungssatzungsgebiet im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches,
- in einem sonstigen Gebiet, in dem eine Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungs- und sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse durchführt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Förderprogramme „Stadtumbau Ost“, „Zukunft im Stadtteil - ZIS 2000“ und „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“, sowie in Gebäuden, die Denkmale sind, oder in Denkmalbereichen, sofern das Gebiet oder die Gebäude der innerstädtischen Entwicklung dienen,
angehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Potsdam, den 15. März 2002
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. März 2002 | GVBl.II/02, [Nr. 7], S. 175 | |
| § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 | GVBl.II/05, [Nr. 34], S. 597 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 | GVBl.II/15, [Nr. 64] | |
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