Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund

  • des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 5, des § 8a Absatz 1 und 3, des § 8c, des § 9 Absatz 2, des § 12 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5, des § 17 Absatz 3 und 4, des § 20 Absatz 6, des § 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 5 und des § 44 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
  • des § 5 Absatz 1 Satz 4 und des § 32c Absatz 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827),
  • des § 11 Absatz 1 Satz 2, des § 12 Absatz 2, des § 13 Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 1, des § 23, des § 29 Absatz 3, des § 30 Absatz 2 und 3 und des § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), von denen § 12 Absatz 2, § 23, § 29 Absatz 3 und § 30 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist,

verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1
Bestimmte Weinanbaugebiete, Landweingebiete
(zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 1 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(2) Der im Land Brandenburg belegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 2 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind.

(3) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 3 aufgeführten Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind.

(4) Der im Land Brandenburg belegene Teil des Landweingebietes Brandenburg umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in Anlage 4 aufgeführten Landkreisen, Städten und Gemeinden, die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind.

§ 2
Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

  1. die gerodete und die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,
  2. die andere Fläche in räumlichem Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,
  3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder von Landwein nach § 4 Absatz 1 und 2 der Weinverordnung erwarten lässt,
  4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und
  5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt.

(5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

§ 3
Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
(zu § 8a Absatz 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen.

(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen.

(4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind.

(5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg.

(6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück.

§ 4
Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c, § 17 Absatz 4 und § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind die in Anlage 5 Spalte 5 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie von Sächsischem Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 6 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(3) Zur Herstellung von Wein und Brandenburger Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 7 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

§ 5
Zulässiger Hektarertrag, Abgabe von Übermengen bei Betrieben ohne eigene Kellerwirtschaft
(zu § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein erzeugt werden, wird auf 80 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(3) Der zulässige Hektarertrag für Weine, die auf Rebflächen der zum Land Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein erzeugt werden, wird auf 90 Hektoliter je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(4) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen. Der Nachweis der Abgabe von Übermengen ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.)
(zu § 17 Absatz 3 und § 20 Absatz 6 des Weingesetzes)

(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt.

(4) Für die Zuerkennung des Prädikates „Eiswein“ muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 7
Landwein
(zu § 22 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Brandenburger Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) und für die zu Brandenburg gehörenden Teile des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(2) Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein führt die zuständige Behörde stich-probenweise eine analytische und eine organoleptische Untersuchung durch. Die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben aus

  1. der Erntemeldung nach Artikel 8,
  2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,
  3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11,
  4. den Begleitdokumenten nach Titel III

der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 8
Eintragung von geografischen Bezeichnungen in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle geführt. Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen werden auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Rebflächen.

(2) Der Antrag muss

  1. den einzutragenden Lagenamen und die Angabe, ob es sich um einen in das Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt, und
  2. Angaben über die Größe und die Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in eine Flurkarte, aus der die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,

enthalten.

(3) Ist der Antrag im Sinne der Weinverordnung begründet, trägt die zuständige Behörde den Namen der Lage unter Beifügung des Antrags und der Flurkarte in die Weinbergsrolle ein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Anträge auf Änderung oder Löschung bereits eingetragener Lagen.

(5) Die Eintragung einer Lage ist von Amts wegen zu löschen, wenn der Name zum letzten Mal für einen Wein oder Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurde.

§ 9
Anerkannte Erzeuger nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
(zu § 24 Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen auf Antrag eine Betriebsnummer von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die in § 7 Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.

(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 10
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.

(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorübergehend nicht bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.

(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.

§ 11
Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung
(zu § 5 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung)

Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

§ 12
(zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ werden für den

  1. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,
  2. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer

festgelegt.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ werden für den

  1. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,
  2. zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer

festgelegt.

(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 5 Spalte 3.

§ 13
Vereinfachte Weinbuchführung
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 14
Moderne Weinbuchführung
(zu § 12 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(3) Werden die Genehmigungsverfahren für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 15
Analysenbuchführung
(zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, erfüllt.

§ 16
Herbstbuch
(zu § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Traubenerzeuger haben die Feststellungen nach § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 8 einzutragen, sofern keine andere Form der Buchführung genehmigt wird. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

§ 17
Zusätzliche Angaben in Begleitpapieren
(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Ist für die Beförderung von

  1. im Land Brandenburg geernteten Weintrauben oder
  2. nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus im Land Brandenburg geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,

ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.

(2) Für die Begleitpapiere sind die von der zuständigen Behörde dafür ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

(3) Die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person hat unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 18
Meldungen über Rebflächen und Erntemengen
(zu § 29 Absatz 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Nutzungsberechtigte von Rebflächen erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Ertragsrebfläche, die Rebsorten und die Stockanzahl sowie über die vorgenommenen Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen, Neuanpflanzungen und die Änderungen von Eigentums- und Pachtverhältnissen der Rebflächen zum Stichtag 31. Mai auf den dafür ausgegebenen Vordrucken. Die Meldung muss spätestens am darauf folgenden 10. Juni bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(2) Traubenerzeuger erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über die Erntemenge, differenziert nach Rebsorte, Herkunft sowie deren vorgesehenen Ausbau in Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine nach Abschluss der Ernte auf den dafür ausgegebenen Vordrucken. Die Meldung muss spätestens am 31. Dezember bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben jeweils zum 31. Juli der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.

(4) Weinbaubetriebe erstatten der zuständigen Behörde die Meldung über den Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, differenziert nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie deren Lagerort. Die Meldung erfolgt jährlich zum Stichtag 31. Juli auf den dafür ausgegebenen Vordrucken, sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

§ 19
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde

  1. den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,
  3. die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und
  4. die Süßung nach Anhang I D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.

(2) Es wird zugelassen, dass

  1. die Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung,
  2. die Meldung nach Absatz 1 Nummer 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung erstattet wird.

(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.

(4) Die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 enthalten.

§ 20
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Absatz 1 Wiederbepflanzungen auf anderen als den gerodeten Flächen vornimmt,
  2. § 2 Absatz 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,
  3. § 2 Absatz 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg vom 19. Juni 2006 (GVBl. II S. 239) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Februar 2012

Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
Jörg Vogelsänger

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut

LandkreisStadt/GemeindeGemarkung und Flur
Potsdam-MittelmarkWerder (Havel)Neu Töplitz Flur 1
Phöben Flur 6
Plessow Flur 3
Werder (Havel) Flur 3, 4, 11, 12

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

LandkreisStadt/Gemeinde
Elbe-ElsterSchlieben
Oberspreewald-LausitzOrtrand

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des Landweingebietes Sächsischer Landwein

LandkreisStadt/Gemeinde
Elbe-ElsterSchlieben

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4)

Abgrenzung des zu Brandenburg gehörenden Teils des Landweingebietes Brandenburger Landwein

LandkreisStadt/Gemeinde
Brandenburg (Havel)
Cottbus
Frankfurt (Oder)
Potsdam
BarnimNiederfinow
Dahme-Spreewaldalle Städte und Gemeinden
Elbe-Elsteralle Städte und Gemeinden außer Schlieben
Märkisch-OderlandMüncheberg
OberhavelMeseberg
Oberspreewald-Lausitzalle Städte und Gemeinden
Oder-Spreealle Städte und Gemeinden
Ostprignitz-RuppinVielitzsee
Potsdam-MittelmarkWerder (Havel)
Spree-Neißealle Städte und Gemeinden
Teltow-Flämingalle Städte und Gemeinden
UckermarkTemplin
UckermarkPrenzlau

Anlage 5
(zu § 4)

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg belegenen Teile der nach § 1 bestimmten Anbaugebiete zugelassen sind

Spalte 5: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut

Spalte 6: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie Landwein des Landweingebietes Sächsischer Landwein

Spalte 7: Wein und Landwein des Landweingebietes Brandenburger Landwein

Nr.RebsorteSynonymeTraubenfarbeSaale-UnstrutSachsenBrandenburg
1Accent-schwarzxx
2Acolon-schwarzxxx
3Albalonga-weißxx
4Allegro-schwarzxx
5André-schwarzxxx
6Arnsburger-weißxx
7Auxerrois-weißxxx
8Bacchus-weißxxx
9Blauburger-schwarzxx
10Bolero-schwarzxx
11Bronner-weißxx
12Weißer BurgunderWeißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Biancoweißxxx
13Cabernet Blanc-weißxx
14Cabernet Carbon-schwarzxx
15Cabernet Carol-schwarzxx
16Cabernet Cortis-schwarzxxx
17Cabernet Cubin-schwarzxx
18Cabernet Dorio-schwarzxxx
19Cabernet Dorsa-schwarzxxx
20Cabernet Franc-schwarzxx
21Cabernet Jura-schwarzxx
22Cabernet Mitos-schwarzxxx
23Cabernet Sauvignon-schwarzxx
24Cabertin-schwarzxx
25Chardonnay-weißxxx
26Dakapo-schwarzxx
27Deckrot-schwarzxx
28Domina-schwarzxxx
29Dornfelder-schwarzxxx
30Dunkelfelder-schwarzxxx
31Ehrenbreitsteiner-weißxx
32Ehrenfelser-weißxx
33Roter Elbling-rotxxx
34Weißer ElblingElblingweißxxx
35FaberrebeFaberweißxxx
36Findling-weißxx
37Freisamer-weißxx
38Blauer FrühburgunderFrühburgunderschwarzxxx
39Goldriesling-weißxx
40Roter GutedelChasselas Rougerotxxx
41Weißer GutedelGutedel, Chasselasweißxxx
42Hegel-schwarzxx
43Helfensteiner-schwarzxx
44Helios-weißxxx
45Heroldrebe-schwarzxx
46Hibernal-weißxx
47Hölder-weißxxx
48Huxelrebe-weißxxx
49Johanniter-weißxxx
50Juwel-weißxx
51Kanzler-weißxx
52Kerner-weißxxx
53Kernling-weißxxx
54Blauer LimbergerLemberger, Blaufränkischschwarzxxx
55Früher roter MalvasierMalvasierrotxx
56Mariensteiner-weissxx
57Merlot-schwarzxx
58Merzling-weißxxx
59Monarch-rotxx
60Morio Muskat-weißxxx
61Muscaris-weißxx
62Muskat Ottonel-weißxxx
63Muskat-Trollinger-schwarzxx
64Gelber MuskatellerMuskateller, Moscato, Muscatweißxxx
65Roter Muskateller-rotxxx
66MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot Meunierschwarzxxx
67Müller-ThurgauRivanerweißxxx
68Neronet-schwarzxx
69Nobling-weißxx
70Optima-weißxx
71Orion-weißxx
72Ortega-weißxxx
73Osteiner-weißxx
74Palas-schwarzxx
75Perle-rotxx
76Perle von Zala-weißxx
77PhoenixPhönixweißxxx
78Pinotin-schwarzxx
79Piroso-rotxx
80Blauer PortugieserPortugieserschwarzxxx
81Prinzipal-weißxx
82Prior-schwarzxx
83Regent-schwarzxxx
84Regner-weißxx
85Reichensteiner-weißxx
86Rieslaner-weißxxx
87Roter Riesling-rotxx
88Weißer RieslingRiesling, Rheinriesling, Riesling Renanoweißxxx
89Rondo-schwarzxxx
90Rotberger-schwarzxx
91Rubinet-schwarzxx
92RuländerGrauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigiograuxxx
93Saint Laurent-schwarzxxx
94Saphira-weißxxx
95Sauvignon Blanc-weißxxx
96Scheurebe-weißxxx
97Schönburger-rosexxx
98Siegerrebe-rosexx
99Silcher-weißxx
100Blauer Silvaner-schwarzxxx
101Grüner SilvanerSilvanerweißxxx
102Sirius-weißxx
103Solaris-weißxxx
104Blauer SpätburgunderSpätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrotschwarzxxx
105Staufer-weißxx
106Tauberschwarz-schwarzxx
107Roter TraminerTraminer, Gewürztraminerrosexxx
108Blauer TrollingerTrollingerschwarzxxx
109Grüner VeltlinerVeltlinerweißxxx
110Villaris-weißxx
111Würzer-weißxx
112Blauer ZweigeltZweigeltschwarzxxx
113Souvignier Gris-rosex

x = zugelassen

Anlage 6
(zu § 6 Absatz 2)

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des Anbaugebietes Saale-Unstrut

WeinkategorieQualitätsweinKabinettSpätleseAusleseBeerenauslese, EisweinTrockenbeerenauslese
&N%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe
Qualitätswein:
Weißer Burgunder, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer
7,5 / 60-----
Qualitätswein:
sonstige Sorten
6,7 / 55-----
Prädikatswein:
alle Sorten
-9,8 / 7511,4 / 8513,0 / 9516,9 / 12021,5 / 150

Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf 6,7 Volumenprozent (55 Grad Oe) festgesetzt.

Anlage 7
(zu § 6 Absatz 3)

Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen

WeinkategorieQualitätsweinKabinettSpätleseAusleseBeerenauslese, EisweinTrockenbeerenauslese
%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe%vol / Grad Oe
Weißwein:
Ruländer, Traminer, Weißburgunder
8,3 / 6510,3 / 7811,4 / 8512,2 / 90--
Weißwein:
übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe
7,5 / 609,5 / 7310,6 / 8011,9 / 88--
Rotwein:
Portugieser, Dornfelder und Rotweine ohne Sortenangabe
7,5 / 609,5 / 7310,6 / 8011,9 / 88--
Rotwein:
übrige Sorten
8,3 / 6510,3 / 7811,4 / 8512,2 / 90--
Weiß- und Rotwein:
alle Sorten
----15,3 / 11021,5 / 150

Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf 7,5 Volumenprozent (60 Grad Oe) festgesetzt.

Anlage 8
(zu § 16)

Muster zur Führung des Herbstbuches

HerbstbuchJahrgangBetriebSeite (fortlaufend nummerieren)
Spalten 6 bis 8: wahlweise Angabe der Menge in kg Trauben oder Liter Maische oder Most
123456789
Lfd.-Nr.Datum der LeseLageRebsorteGrad OeTraubenMaischeMostBemerkungen:
önologische Verfahren, Abgabe oder Verkauf
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Februar 2012 GVBl.II/12, [Nr. 18]
§§ 1, 6, 7, 9, 19, Anlage 4 geändert; §§ 2 bis 4, 11, 20, Anlage 5 neu gefasst durch Verordnung vom 30. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 51]
§ 5 geändert durch Artikel 130 des Gesetzes vom 5. März 2024 GVBl.I/24, [Nr. 9], S. 48

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen